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BFH 15.12.2016 IV R 22/14, StuB 5/2017 S. 198

Erhaltungsaufwendungen für ein Pächterwohnhaus eines landwirtschaftlichen Pachtbetriebs

(1) Erhaltungsaufwendungen des Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebs für das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Pächterwohnhaus sind insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als die Aufwendungen nach dem Pachtvertrag unter Anrechnung auf den übrigen Pachtzins auch als Gegenleistung für die Überlassung der landwirtschaftlichen Nutzflächen nebst aufstehender Wirtschaftsgebäude vereinbart worden sind. (2) Die Aufwendungen einer GbR für das einem Gesellschafter unentgeltlich überlassene Wohnhaus sind im Wege der Nutzungsentnahme zu neutralisieren, wobei der Entnahmewert auf den Marktwert der Wohnraumnutzung (ortsübliche Miete) begrenzt ist (Bezug: § 4 Abs. 4, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 12 Nr. 1 EStG 2002; § 586 BGB).

Praxishinweise

Im Urteilsfall betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)...

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