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Körperschaftsteuer | Hinzurechnung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG, Freistellung nach nationalem Recht und nach Abkommensrecht
(1) Das sog. nationale Schachtelprivileg des § 8b Abs. 1 KStG einerseits und das sog. abkommensrechtliche Schachtelprivileg andererseits stehen im Ausgangspunkt selbständig nebeneinander und schließen einander nicht aus (vgl. S. 202Senatsrechtsprechung). Die (Tatbestands-)Konkurrenz beider Regelungen ist regelmäßig zulasten des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs aufzulösen. (2) Die Frage, ob die Hinzurechnung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG zu unterbleiben hat, weil die von den ausländischen (hier: chinesischen und türkischen) Kapitalgesellschaften gezahlten Dividenden (auch) nach dem sog. abkommensrechtlichen Schachtelprivileg von der Besteuerung auszunehmen sind, mithin § 8b KStG verdrängt wird und damit auch dessen Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, ist daher zu verneinen (Bezug: § 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG 2002; Art. 24 Abs. 2 Buchst. a Satz 3 DBA-China; Art. 23...