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Zur rechtlichen Einheit von Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und verknüpftem Treuhandvertrag
Eine rechtliche Einheit (§ 139 BGB) zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann gem. NWB AAAAF-84071 dann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl – in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrags – ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags nicht.
Der BGH hat zunächst deutlich gemacht, dass der Notar nicht sehenden Auges ein nichtiges Geschäft beurkunden darf (vgl. hierzu § 4 BeurkG, § 1, § 14 Abs. 2 BNotO). Diese Amtspflicht hat der Beklagte im Streitfall aber...