BFH Beschluss v. - VII B 223/99

Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) hat 1994 für die Ausfuhr mehrerer Partien Schlachtbullen von dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Hauptzollamt —HZA—) Ausfuhrerstattung in Höhe von…Mio. DM erhalten, welche das HZA jedoch mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom zurückgefordert hat.

Mit Bescheiden vom 3. und hat das HZA der Antragstellerin wegen anderer Ausfuhren Ausfuhrerstattung in Höhe von ... DM gewährt. Dabei hat es gegenüber der Antragstellerin die Aufrechnung dieser Erstattungsansprüche mit dem vorgenannten Rückforderungsanspruch erklärt. Da die Antragstellerin ihre Erstattungsansprüche bereits 1997 an eine Sparkasse (im Folgenden: Zessionar) abgetreten hatte, hat das HZA am auch gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung erklärt.

Die Antragstellerin meint, das HZA habe mit seiner Erstattungsforderung nicht gegen ihre Ausfuhrerstattungsansprüche aufrechnen dürfen, nachdem das Finanzgericht (FG) auf ihren Antrag durch Beschluss vom die Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom (von einem geringen Teilbetrag abgesehen) ausgesetzt habe. Die Antragstellerin hat deshalb beim FG einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom gestellt, der Erfolg hatte und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die Entscheidung des FG ist in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1999, 384, ihr Leitsatz in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 32 veröffentlicht worden. Gegen sie richtet sich die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Abweichung von dem Beschluss des Senats vom VII B 103, 105/94 (BFH/NV 1995, 244) zugelassene Beschwerde des HZA.

Neben dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom hat die Antragstellerin Klage auf Auszahlung des vorgenannten Erstattungsbetrags erhoben. Das FG hat dieser Klage durch Urteil vom stattgegeben. Über die dagegen vom HZA eingelegte Revision ist noch nicht entschieden. Das HZA hat jedoch im Verlaufe dieses Beschwerdeverfahrens den Erstattungsbetrag an den Zessionar ausgezahlt. Das HZA trägt dazu vor, dies sei lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil des FG geschehen. Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren ergäben sich daraus nicht, da die Rechtmäßigkeit des in dem Urteil des FG der Antragstellerin zuerkannten Zahlungsanspruchs nach wie vor wegen der vom HZA als wirksam angesehenen Aufrechnung bestritten werde.

Das HZA beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom als unzulässig zu verwerfen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des HZA als unzulässig zu verwerfen.

Sie meint sinngemäß, Ziel des HZA könne es nur gewesen sein zu verhindern, dass es durch eine Aufhebung der von ihm vorgenommenen Aufrechnung in die Lage komme, den bestandskräftig festgesetzten Erstattungsbetrag auszahlen zu müssen. Dieses Ziel könne das HZA jedoch nicht mehr erreichen, nachdem es den Erstattungsbetrag ausgezahlt habe. Ebenso liege auf der Hand, dass es auch die Rückzahlung des Betrags in diesem Verfahren nicht erreichen könne. Es gehe ihm also nur noch um eine abstrakte Rechtsfrage, welche zu klären nicht Streitgegenstand eines Verfahrens auf Aufhebung der Vollziehung sein könne. Deshalb fehle es der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis.

Hilfsweise erklärt die Antragstellerin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt.

Die an sich nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde des HZA ist unzulässig. Denn nachdem das HZA den Erstattungsbetrag, wegen dessen Einbehaltung die Antragstellerin das vorliegende Verfahren angestrengt hat, an den Zessionar ausgezahlt und dadurch die Antragstellerin so gestellt hat, wie diese gestellt werden wollte, hat sich die Beschwerde des HZA erledigt; es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis des HZA für eine Sachentscheidung über die Beschwerde.

Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung (auch) für die Durchführung jedes Rechtsmittelverfahrens (vgl. , BFH/NV 1991, 325; , BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501). Das Rechtsschutzbedürfnis muss neben die als selbständige Voraussetzung jedes zulässigen Rechtsmittels festzustellende Beschwer des Rechtsmittelführers treten. Diese ist allerdings auch im Streitfall gegeben. Denn das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Aufhebung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids des HZA nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO angeordnet und damit eine materielle Verschlechterung der Rechtslage des HZA herbeigeführt (, BFHE 103, 456, BStBl II 1972, 120).

Trotz Beschwer kann ein Rechtsmittel jedoch mangels Rechtsschutzinteresses u.a. dann unzulässig sein, wenn der Rechtsmittelführer mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel das angestrebte Ziel nicht erreichen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 115 Rdnr. 21). Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel ist also nur gegeben, wenn der Rechtsmittelführer ein berücksichtigungswürdiges Interesse daran hat, ein Rechtsmittelverfahren zu dem Zweck zu führen, eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ihre Ersetzung durch eine ihm günstigere zu erreichen (, BFHE 174, 446, BStBl II 1994, 756, und in BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501).

Ein solches Interesse hat das HZA nicht. Das ergibt sich aus Folgendem:

Das FG ist im Anschluss an das Urteil des beschließenden Senats vom VII R 58/94 (BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55) davon ausgegangen, dass die Aufrechnung des HZA eine Vollziehung des Rückforderungsbescheids darstellt; es hat ferner sinngemäß angenommen, dass die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids zur Folge haben müsse, dass das HZA die Antragstellerin so stellt, wie es sie ohne die Aufrechnung gestellt hätte, dass es nämlich die der Antragstellerin zustehenden Ausfuhrerstattungsbeträge, gegen die es aufgerechnet hat, an die Antragstellerin trotz der vom HZA als wirksam angesehenen Aufrechnung auszahlt; durch die Aufrechnung werde dies, wie es das FG ausgedrückt hat, ”blockiert”.

Ob diese Überlegungen des FG rechtslogisch schlüssig sind, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Selbst wenn entgegen der Annahme des FG der Ausspruch, die Vollziehung des Rückforderungsbescheids werde aufgehoben, das HZA nicht zur Auszahlung von Ausfuhrerstattung verpflichtet haben sollte, konnte zwar das Rechtsschutzbedürfnis des HZA, welches durch den Entscheidungsausspruch des FG jedenfalls nach dessen Vorstellung zur Auszahlung des Erstattungsbetrages gezwungen werden sollte, nicht verneint werden, solange das HZA dem Auszahlungsbegehren der Antragstellerin nicht nachgekommen war. Indes ist dieses Rechtsschutzbedürfnis inzwischen weggefallen, weil das HZA die ihm vom FG abverlangte Auszahlung des Erstattungsbetrages vorgenommen hat. Die mit der Beschwerde beantragte Aufhebung des Beschlusses des FG würde daran nichts mehr ändern können.

Das Rechtsschutzbedürfnis des HZA fehlt auch dann, wenn dieses, wie es vorgetragen hat, die Auszahlung des Erstattungsbetrags lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenommen haben sollte, weil die Zwangsvollstreckung aus dem nicht davon abhängig ist, ob die Entscheidung des FG über die Aufhebung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom bestehen bleibt oder aufgehoben wird.

Ein Rechtsschutzbedürfnis des HZA für das Festhalten an seiner Beschwerde lässt sich auch nicht anderweit begründen.

Ob nämlich, was das HZA offenbar geklärt wissen möchte, der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Ausfuhrerstattung (schon) aufgrund der vom HZA erklärten Aufrechnung erloschen war, weil die Aufrechnung —trotz der vom FG rechtskräftig angeordneten Aussetzung der Vollziehung (AdV) und des daraus möglicherweise zu folgernden Aufrechnungsverbots— wirksam war, ist keine Frage, die in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu klären ist. In einem Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO geht es vielmehr nur darum, ob die Regelungen eines wirksamen, aber noch nicht bestandskräftigen Bescheids einstweilen vollzogen werden dürfen bzw. ob vor einer Entscheidung hierüber bereits ergriffene Vollzugsmaßnahmen einstweilen bestehen bleiben können.

Vollziehungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin zu ergreifen, hat das HZA offensichtlich nicht vor; solche kommen auch nach Sachlage nicht (mehr) in Betracht. Allenfalls kann es also in diesem Verfahren darum gehen, ob vom HZA bereits ergriffene Vollziehungsmaßnahmen bestehen bleiben dürfen. Zu Vollziehungsmaßnahmen in diesem Sinne gehört nach dem Urteil des Senats in BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55 im Steuererhebungsverfahren nach der Abgabenordnung (AO 1977) auch eine Aufrechnungserklärung. Der Senat hat allerdings bisher offen gelassen, ob dies auch bei Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch gilt, dessen Durchsetzung sich —wie hier— nicht nach den Vorschriften der AO 1977, sondern nach allgemeinem Verwaltungsrecht richtet. Der Senat kann dies auch hier offen lassen. Denn die Vollziehungsmaßnahme, die in der vom HZA erklärten Aufrechnung erblickt werden mag, vermag derzeit keine Rechtswirkungen mehr zu äußern, an deren Wiederherstellung im Wege der Aufhebung des angefochtenen FG-Beschlusses das HZA Interesse haben könnte.

Die Aufrechnungserklärung des HZA, die kein Verwaltungsakt, sondern Ausübung eines jedermann zustehenden rechtsgeschäftlichen Gestaltungsrechts ist, ist durch die Entscheidung des FG nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO weder ungeschehen gemacht worden noch, wie die Antragstellerin offenbar meint, ”aufgehoben” worden. Die Aufhebung der Vollziehung vermochte der Aufrechnungserklärung ferner nicht die ihr nach Maßgabe des § 226 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 389 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuzumessende Wirkung zu nehmen, dass die Forderung des Aufrechnungsgegners —der Antragstellerin— als erloschen gilt, sofern ihr eine zur Aufrechnung geeignete Forderung des HZA gegenüber stand. Durch eine Beschwerdeentscheidung solche Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses über die Aufhebung der Vollziehung zu beseitigen, besteht also ebenso wenig ein Bedürfnis wie im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde festgestellt werden könnte, dass das HZA im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung nicht im Besitz einer aufrechenbaren Gegenforderung war.

Durch einen Ausspruch nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann die Finanzbehörde allenfalls dazu gezwungen werden, die Hauptforderung des Rückforderungsschuldners ungeachtet der erklärten Aufrechnung mit einer wirksam festgesetzten Gegenforderung zu befriedigen, sich also so zu verhalten, als wenn sie eine wirksam festgesetzte Forderung gegen jenen nicht hätte. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55 der AdV eines Steuerbescheids die Wirkung beigemessen, dass sie die Verbindlichkeit der durch den Bescheid getroffenen hoheitlichen Regelung in dem Sinne suspendiere, dass sich kein Beteiligter auf diese Regelung berufen und sie zur Grundlage seines Handelns machen dürfe, solange die Vollziehung ausgesetzt ist. Von den Wirkungen des Verwaltungsakts dürfe kein Gebrauch gemacht werden, jede Verwirklichung der durch ihn getroffenen Regelung, auf welche Art und Weise auch immer, sei untersagt. Dies gelte auch für die Aufrechnung durch die Finanzbehörde, da auch sie der Realisierung der von dem Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsfolge diene.

Die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts, der bereits Grundlage einer Aufrechnungserklärung geworden ist, mag infolgedessen als Anordnung verstanden werden können, sich auf die Rechtswirkungen der Aufrechnung gegenüber dem Gläubiger nicht zu berufen, dessen Hauptforderung also vorläufig als fortbestehend zu behandeln. Der von der Beschwerde verlangten Aufhebung des Ausspruchs des FG, die Vollziehung des Rückforderungsbescheides des HZA sei aufzuheben, könnte demnach allenfalls die Folge beigemessen werden, dass sich das HZA der Antragstellerin gegenüber nunmehr wieder auf den Rückforderungsbescheid und auf die Wirksamkeit der von ihm erklärten Aufrechnung berufen darf.

Das käme indes der Rechtsstellung des HZA, nachdem es den angeblich bereits durch Aufrechnung getilgten Erstattungsbetrag ausgezahlt hat, nur zugute, wenn es die weitere Folge hätte, dass das HZA den Erstattungsbetrag von der Antragstellerin —oder dem Zessionar, was indes von vornherein ausscheidet— zurückerhielte. Einen dahin gehenden Anspruch könnte das HZA nur durchsetzen, wenn es den Rückforderungsbescheid vollzöge. Dem steht jedoch der rechtskräftig gewordene über die AdV dieses Bescheids entgegen. Dass das HZA erwarten könnte, die Antragstellerin werde den strittigen Betrag bei einer dem HZA günstigen Beschwerdeentscheidung von sich aus zurückzahlen, ist schon wegen dieser Entscheidung des FG ebenfalls nicht ernstlich anzunehmen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des HZA ergibt sich endlich auch nicht daraus, dass von der Aufhebung der Entscheidung des FG abhinge, ob das HZA sich gegenüber der von der Antragstellerin erhobenen, bei dem beschließenden Senat im Revisionsverfahren anhängigen Leistungsklage darauf berufen kann, wegen wirksamer Aufrechnung nicht (mehr) zur Leistung verpflichtet zu sein. Denn der Erfolg der Leistungsklage bzw. —sofern diese erledigt sein sollte, nachdem das HZA die Leistung erbracht hat— eine bei gegebenem Rechtsschutzbedürfnis ggf. zu treffende Feststellung, dass die Aufrechnung wirksam war, hinge vom Bestand des angefochtenen Beschlusses aus folgenden Gründen nicht ab:

Nach dem Urteil des beschließenden Senats in BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55 ist eine von der Finanzbehörde erklärte Aufrechnung unwirksam, wenn das FG die Vollziehung der Gegenforderung der Finanzbehörde ausgesetzt hat. Ein Abrechnungsbescheid, dem eine solche Aufrechnungserklärung zugrunde liegt, sei dementsprechend aufzuheben, weil die Finanzbehörde nach AdV des Bescheides, aus dem sich ihre Gegenforderung ergibt, zur Aufrechnung nicht (mehr) befugt sei. Demnach wäre der Leistungsanspruch der Antragstellerin infolge der Aufrechnung des HZA nicht erloschen; denn einer wirksamen Aufrechnung stünde der Beschluss des FG über die AdV entgegen. Einer Entscheidung darüber, ob das FG nach vollzogener Aufrechnung die Aufhebung der Vollziehung anordnen durfte, bedarf es also insofern nicht mehr, weil eine solche Entscheidung die Wirkungen des Aussetzungsbeschlusses nicht beseitigen würde.

Die vorgenannte Entscheidung des Senats ist allerdings zum Erhebungsverfahren nach der AO 1977 ergangen. Um ein solches Verfahren geht es hier nicht. Für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Unterschied zu dem vorgenannten Senatsurteil entschieden, dass der Eintritt der aufschiebenden Wirkung keine rechtsgestaltende Wirkung dahin habe, dass der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre. Die Behörde dürfe auf der Grundlage ihres Verwaltungsakts nur keine Maßnahmen treffen, die rechtlich als Vollziehung des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind. Um eine solche Maßnahme handele es sich aber bei einer Aufrechnung nicht ( 3 C 6.82, BVerwGE 66, 218).

Der Senat kann offen lassen, ob er dem für den Bereich der Ausfuhrerstattung folgen könnte. Er kann auch unerörtert lassen, ob sich möglicherweise aus dem hier einschlägigen § 69 FGO Besonderheiten ergeben, die eine Abweichung von der auf der Grundlage des § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung ergangenen Rechtsprechung des BVerwG rechtfertigen könnten. Denn wenn die Aussetzungsentscheidung des FG entsprechend dieser Rechtsprechung des BVerwG nicht zur Unwirksamkeit der Aufrechnungserklärung des HZA geführt hat, kann die Aufhebung der Vollziehung diese Folge erst recht nicht haben. Der angefochtene Beschluss ginge mithin ins Leere. Dann besteht aber auch kein Bedürfnis, ihn aufzuheben. Es besteht auch kein Bedürfnis, in diesem Verfahren zu klären, ob das eine oder das andere der Fall ist. Denn die vorläufige Rechtsstellung des HZA hängt davon nicht ab. Welche Wirkungen die Aufrechnungserklärung gehabt hat, ist, sofern ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen sollte, ggf. in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ebenso die durch das Verfahren VII R 85/99 aufgeworfene Grundsatzfrage, ob das HZA mit in der Vollziehung ausgesetzten Forderungen aufrechnen darf.

Da nach alledem der angefochtene Beschluss keine das HZA belastende gestaltende, verpflichtende oder feststellende Rechtswirkung mehr hat, hätte das HZA sich der Verwerfung seiner Beschwerde nur dadurch entziehen können, dass es sein Rechtsmittel für mit der Auszahlung des Erstattungsbetrages erledigt erklärt. Dies hat es indes trotz richterlichen Hinweises unterlassen, so dass seine Beschwerde als unzulässig verworfen werden muss.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 880 Nr. 7
HAAAA-66002