BGH Beschluss v. - XI ZR 305/14

Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung des Gegenstandswerts; Frist für die Einlegung der Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs

Gesetze: § 63 Abs 3 S 2 GKG, § 68 Abs 1 S 3 GKG

Instanzenzug: Az: XI ZR 305/14 Urteilvorgehend Az: I-11 U 9/13 Urteilvorgehend LG Duisburg Az: 4 O 376/11

Gründe

1Auf die Gegenvorstellung der Klägerin, die innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 376/12, juris Rn. 2 und vom - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1, jeweils mwN), ist die Festsetzung des Gegenstandswertes antragsgemäß abzuändern.

2Die Klägerin hat in den Vorinstanzen von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die von ihr in Besitz genommenen Waren und nachfolgend deren Herausgabe verlangt. Daneben hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der Inbesitznahme der Waren entstanden seien und künftig noch entstünden. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt, die Sache hinsichtlich des Herausgabebegehrens an das Landgericht zurückverwiesen und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

3Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht richtet, deren Wert von den Vorinstanzen auf 2.000.000 € geschätzt worden ist, kann dieser Schätzung, die auch von der Gegenvorstellung nicht angegriffen wird, gefolgt werden.

4Soweit sich die Revision im Übrigen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Stufenklage wendet, richtet sich der Streitwert lediglich nach der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft, unabhängig davon, dass das Landgericht ursprünglich die Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f., vom - V ZR 258/06, juris, vom - II ZR 314/06, juris Rn. 2 und vom - IX ZR 240/06, juris Rn. 2). Der Wert der Verurteilung zur Auskunftserteilung bestimmt sich nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, sowie nach einem etwaigen - hier nicht gegebenen - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. BGH, Beschlüsse vom - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff., vom - XI ZR 75/06, juris und vom - IX ZR 240/06, juris Rn. 2).

5Nach Schätzung der Gegenvorstellung ist der mit der Auskunft verbundene Aufwand maximal mit 10.000 € zu veranschlagen. Die Beklagte ist dieser Schätzung nicht entgegen getreten und es sind keine sonstigen Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ersichtlich, zumal - angesichts des Wertes von 2 Mio. € für die Feststellung der Schadensersatzpflicht - gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG eine Erhöhung der Gebühren erst dann einträte, wenn der Streitwert der Revision insgesamt 2.050.000 € überstiege.

Ellenberger                        Maihold                          Matthias

                     Derstadt                          Dauber

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:221116BXIZR305.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 739 Nr. 10
ZAAAG-39018