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BVerfG 20.05.1988 1 BvR 473/88
Finanzgerichtsordnung; | Rechtswegerschöpfung bei Nichterhebung von Zeugenbeweisen (§ 115 FGO)
Bei Nichterhebung von Zeugenbeweisen erfordert die Rechtswegerschöpfung i.S. des § 90 BVerfGG die vorherige Erhebung der Verfahrensrüge nach § 115 Abs.2 Nr.3 FGO. Des weiteren muß die Rüge substantiiert werden ().