1. Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der Sozialhilfe.
2. Soweit es um die Feststellung der zukünftigen sachlichen Zuständigkeit für den Leistungsfall geht (Fallübernahme), ist eine Feststellungsklage (§ 55 SGG) zulässig.
3. Zur Abgrenzung von ambulanten zu stationären Leistungen.
4. Eingliederungshilfe durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erfordert eine Ausrichtung auf die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei der Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich.
5. Die Ausnahmeregelung des Art. 82 Abs. 2 BayAGSG (Allzuständigkeit des überörtlichen Trägers, Leistungen aus einer Hand) ist einschränkend auszulegen.
6. Es darf nicht jede Form der Eingliederungshilfe zu einer Zuständigkeit der überörtlichen Träger (Bezirke) im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayAGSG führen, weil die sonst vom Landesgesetzgeber noch vorgesehene Trennung (stationär/ambulant) für die Leistungen der Pflege konterkariert würden.
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