1. Zur Zulässigkeit von Grundurteilen im Erstattungsstreit.
2. Bei Vorliegen eines bezifferten Leistungsantrags erledigt ein Grundurteil im Erstattungsstreit den Rechtsstreit nicht vollständig (Zwischenurteil).
3. In der außerklinischen Intensivpflege wird im Regelfall keine Eingliederungshilfe in Form betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG, sondern vorwiegend Hilfe zur Pflege erbracht. Insbesondere ist nach der Zielrichtung der Leistung zu entscheiden.
4. Zur ambulanten Erbringung von Leistungen außerklinischer Intensivpflege in Wohnungen.
5. Die Intensität der geleisteten Überwachungs- und Betreuungspflichten ist kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung ambulanter Leistungserbringung von stationärer Hilfe. Maßgeblich sind die rechtlichen Gestaltungen, sofern sie nicht im Ausnahmefall unwirksam sind (§§ 32 SGB I, 134 BGB).
6. Zum Wechsel von Einrichtungen und der verbleibenden örtlichen Zuständigkeit des für Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten nach § 98 Abs. 5 SGB XII zuständigen Trägers.
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