1. Weder ein Cavernom noch eine Einblutung in ein Cavernom sind nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand wesentlich ursächlich auf ein Anpralltrauma zurückzuführen.
2. Folgen einer Operation, die auf die Beseitigung eines unfallunabhängigen Cavernoms und des von dem Cavernom ausgehenden Blutungsrisikos gerichtet ist, sind nicht dem Unfall zuzurechnen.
3. Das Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachverständigen zu einem Termin zur Erläuterung seines Gutachtens lädt oder nicht, ist nur dann auf Null reduziert, wenn das Gutachten unklar oder sonst ergänzungsbedürftig ist oder das Gericht ohne eigene medizinische Sachkunde von den medizinischen Feststellungen und Einschätzungen des Sachverständigen abweichen will.
4. Ein prozessordnungsgerechter Beweisantrag auf mündliche Erläuterung eines Gutachtens setzt voraus, dass bezeichnet und dargetan wird, welche konkreten Punkte im Rahmen der erstrebten Anhörung des Sachverständigen geklärt werden sollen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAG-38672
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2016 - L 3 U 3579/14
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