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Umrechnung ausländischer Beträge
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
In international tätigen Unternehmen ist die Währungsumrechnung tägliches Geschäft und über die automatische Kurspflege und Umrechnung in den ERP-Systemen organisiert. In kleineren Unternehmen sind diese Geschäftsvorfälle etwas seltener anzutreffen und lösen dann die Frage aus, welche Kurse für die Umrechnung zugrunde gelegt werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Umrechnungsregelungen im Umsatzsteuerrecht und zeigt anhand von Beispielen die zutreffende Buchung.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1718 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
4970 | Nebenkosten des Geldverkehrs |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1800 | Bank |
3272 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4400 | Erlöse 19 % USt |
6855 | Nebenkosten des Geldverkehrs |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Der Unternehmer ist berechtigt, in der Rechnung das Entgelt, die Umsatzsteuer und den Bruttobetrag in einer fremden Währung auszuweisen. Dies dürfte insbesondere bei Leistungen mit ausländischen Geschäftspartnern in Betracht kommen. Werden Entgelte in einer fremden Währung vereinbart, muss eine Umrechnung in Euro erfolgen. Nach § 16 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 UStG erfolgt diese Umrechnung
entweder nach den Durchschnittskursen, die das BMF für den in Betracht kommenden Monat bekannt gibt, oder
die Finanzbehörde kann es dem Unternehmer gestatten, die Umrechnung nach einem Tageskurs zu berechnen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesen ist.
Mithilfe des Währungsrechners NWB WAAAB-87800 können die Kurse zum aktuellen Tageskurs, zum Monatskurs oder zum letzten ausgewählten Kurs berechnet werden.
Für den Fall, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer elektronische Dienstleistungen i. S. des § 3a Abs. 5 UStG oder Fernverkaufsumsätze i. S. des § 3 Abs. 3a und § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG im Inland ausführt, gelten nach § 16 Abs. 6 Sätze 4 und 5 UStG Sonderregelungen.
Die monatlichen Durchschnittskurse werden vom BMF im Regelfall am 1. des Folgemonats bekannt gegeben und sind auf der Homepage des BMF in einer jährlichen Übersicht verfügbar und stehen für die Jahre ab 2011 auch in der NWB Datenbank unter NWB LAAAG-36568 zur Verfügung.
Die Umrechnung in Euro anhand eines Durchschnittskurses wird insbesondere für Unternehmer in Betracht kommen, die regelmäßig Waren und Leistungen in fremder Währung bezahlen oder Devisen aus abgeschlossenen Verträgen erhalten und dementsprechend bei der Hausbank ein sog. Fremdwährungskonto einrichten, um diese Transaktionen abzuwickeln.
Die folgende Übersicht enthält die Zusammenfassung der einzelnen umsatzsteuerlichen Sachverhalte und die Umrechnungsmethoden: