Versteuerung von Rentenversicherungsbeiträgen - Zahlung an Rentenversicherungsträger nach Unfall von Versicherung des Unfallgegners
Leitsatz
ArbG-Anteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines ArbN gehören nicht zum Arbeitslohn. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG hat insofern
nur deklaratorische Bedeutung.
Rechnet der ArbG-Anteil der Beiträge zur Rentenversicherung nicht zu den steuerbaren Einkünften eines (aktiven) ArbN, können
solche von der Versicherung des Unfallgegners übernommenen Beiträge nicht im Rahmen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu steuerpflichtigen
Einkünften führen.
Direkt von der Versicherung des Unfallgegners an die Deutsche Rentenversicherung gezahlte ArbN-Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
Durch das Unfallereignis und den Wegfall des Arbeitsverhältnisses ist der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht gelöst.
Das hat die Folge, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis weiterhin Grund für die Übernahme der Zahlung des ArbN-Anteils
zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Versicherung des Unfallgegners ist.
Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 119 Abs. 1 SGB X hat auf die steuerliche Beurteilung keinen Einfluss.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 470 Nr. 6 AAAAG-38598
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 30.11.2016 - 9 K 143/15
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