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FG München Urteil v. - 3 K 3557/13

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11, UStG § 25 Abs. 1 S. 1, UStG § 25 Abs. 1 S. 3, UStG § 25 Abs. 1 S. 5, UStG § 25 Abs. 3 S. 1

Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG unterliegen als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

Leitsatz

1. Eine Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung, wie z. B. die Weitervermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung, erbringt.

2. Soweit der Unternehmer keine Dienstleistungen Dritter als Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, sondern seine Ausgangsleistungen durch Einsatz eigener Mittel als Eigenleistung erbringt, liegt keine Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG vor.

3. Liegt eine Reiseleistung i. S. d. § 25 UStG vor, so gelten die in der Vorschrift bestimmten Regeln zur Einheitlichkeit der Leistung, zum Leistungsort und zur Bemessungsgrundlage und verdrängen den allgemeinen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung.

4. Die sonstige Leistung i. S. d. § 25 Abs. 3 S. 1 UStG (Reisedienstleistung) unterliegt dem Regelsteuersatz.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAG-38585

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FG München, Urteil v. 08.06.2016 - 3 K 3557/13

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