Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG unterliegen als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils
nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
Leitsatz
1. Eine Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung, wie z. B. die
Weitervermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung, erbringt.
2. Soweit der Unternehmer keine Dienstleistungen Dritter als Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, sondern seine Ausgangsleistungen
durch Einsatz eigener Mittel als Eigenleistung erbringt, liegt keine Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG vor.
3. Liegt eine Reiseleistung i. S. d. § 25 UStG vor, so gelten die in der Vorschrift bestimmten Regeln zur Einheitlichkeit
der Leistung, zum Leistungsort und zur Bemessungsgrundlage und verdrängen den allgemeinen Grundsatz der Einheitlichkeit der
Leistung.
4. Die sonstige Leistung i. S. d. § 25 Abs. 3 S. 1 UStG (Reisedienstleistung) unterliegt dem Regelsteuersatz.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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