In sachlicher Hinsicht dürfen gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG die Anzahl der übertragenden Vieheinheiten und die
Summe der Vieheinheiten der Gesellschafter nicht überschritten werden und zudem dürfen die Betriebe der Gesellschafter nicht
mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Gesellschaft entfernt liegen.
Eine Tierhaltungsgemeinschaft i. S. des § 51a BewG in Form einer KG ist auch dann gegeben, wenn die beteiligten Landwirte
zugleich Gesellschafter einer personenidentischen GbR sind, der sie ihren Grund und Boden zur land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung überlassen haben und die nicht an der KG beteiligte GbR mit Zustimmung der Gesellschafter ausreichend Vieheinheiten
auf die KG überträgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2017 S. 135 Nr. 5 DAAAG-38584
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 26.10.2016 - 1 K 235/14
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