Der Anspruch auf Kindergeld eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers für sein in Polen bei der geschiedenen Kindesmutter
lebendes Kind steht aufgrund der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 (vgl. dazu , BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612) allein der Kindesmutter zu, wenn kein gemeinsamer Haushalt in Gestalt eines
örtlich gebundenen Zusammenlebens der Eltern in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr besteht.
Der Anspruchsteller trägt die die Feststellungslast dafür, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Kindergeld – aufgrund
der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt - vorrangig i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG ist.
Der Umstand, dass der Kindesvater die Kosten für die – ihm gehörende - Wohnung in Polen trägt, sich auch sonst am Lebensunterhalt
der Familie beteiligt und diese mehrmals im Jahr besucht, reicht für das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts nicht aus.
Fundstelle(n): SAAAG-38579
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 10.01.2017 - 10 K 558/16 Kg
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