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Buchführung | Aufbewahrung von Online-Kontoauszügen
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nimmt zur Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge (Online-Kontoauszüge) Stellung und macht aber keine Vorgaben zur Aufbewahrung von Online-Kontoauszügen; vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze zur Aufbewahrung elektronischer Dokumente nach der AO sowie nach den GoBD. Das bedeutet:
Der Online-Kontoauszug [i]Aufbewahrung in Papierform reicht nicht ausist in der Form aufzubewahren, in der er elektronisch übermittelt worden ist. Es genügt nicht, den Kontoauszug auszudrucken und nur den Papierausdruck aufzubewahren. Der Online-Kontoauszug ist während der Dauer der Aufbewahrungspflicht zu speichern, gegen Verlust zu sichern und für die digitale Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO bereitzustellen.
Wie bei [i]Prüfung der Echtheitelektronischen Rechnungen soll der Steuerpflichtige verpflichte...