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Aktientausch
Besteuerung einer Barabfindung nach Einführung der Abgeltungsteuer
Der BFH hat entschieden, dass ein Barausgleich, der anlässlich eines Aktientauschs für vor dem erworbene ausländische Aktien gezahlt wird, nicht gem. § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG 2009 als einkommensteuerliche Dividende zu qualifizieren ist, sofern die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren.
Problemstellung
Bei einem „normalen“ Aktientausch ordnet § 20 Abs. 4a EStG an, dass bei einem Tausch, der aufgrund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen wird, abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 13 Abs. 2 UmwStG die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile treten, sofern u. a. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen wird. § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG bestimmt, dass der Seuerpflichtige in den Fällen des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG einen Ertrag i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern hat, sofern er zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung erhält. Diese Regelung gilt unverändert auch nach neuem Recht. Problematisch sind jedoch Fälle, in denen die (Alt-)Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren. Dann stellt sich die Frage, ob eine unzulässige Rückwirkung gegeben ist. Nunmehr hatte der BFH erstmals über dies...