Umsatzsteuerliche Behandlung der Unterbringung von Saisonarbeitskräften; Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
In der Besteuerungspraxis bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei der Unterbringung von Saisonarbeitskräften. Gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Nicht befreit ist gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG jedoch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, wobei ein gaststättenähnliches Verhältnis nicht vorausgesetzt wird. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Unternehmers, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 AO zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu Abschnitt 4.12.9 UStAE).
Das und - S 7168/08/10002 - an den Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Begriffs "kurzfristig" die Dauer der Beherbergung ein geeignetes Kriterium darstellt. Danach wird eine kurzfristige Beherbergung bei einer Dauer von weniger als sechs Monaten angenommen ( -).
Der in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG verwendete Begriff "Fremde" ist weit auszulegen. Er dient lediglich der Abgrenzung der Logierbesucher von Verwandten und Freunden. Als "Fremde" gelten deshalb z. B. auch Vereinsangehörige und Arbeitnehmer des Vermieters, die sich in der Unterkunft häuslich einrichten und (vorübergehend) dort ihren Lebensmittelpunkt begründen (BFH/NV-Urteil vom 6. August 1998 - V R 26/98 - sowie Urteil des -).
Ich bitte Sie, in den Fällen der Unterbringung von Saisonarbeitskräften nach den vorstehenden Abgrenzungskriterien von einer kurzfristigen und damit steuerpflichtigen Vermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auszugehen, wenn das Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte. Werden den Saisonarbeitskräften dagegen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten feste Unterkünfte gewährt, ist die Vermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei; ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich (§ 9 Abs. 1 und 2 UStG).
Die steuerpflichtigen Vermietungsleistungen unterliegen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
OFD Niedersachsen v. - S 7168 - 133 - St 173
Fundstelle(n):
UR 2016 S. 932 Nr. 23
UStB 2016 S. 366 Nr. 12
HAAAG-38509