Versetzung - Annex - besonderes Feststellungsinteresse
Gesetze: § 106 S 1 GewO, § 256 Abs 1 ZPO
Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 18 Ca 6377/13 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 17 Sa 1329/14 Urteilnachgehend Az: 1 BvR 616/17 Nichtannahmebeschluss
Tatbestand
1Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, über die Versetzung des Klägers von Düsseldorf nach Frankfurt am Main mit Wirkung zum , seine Weiterbeschäftigung als Copilot mit Stationierungsort Düsseldorf und die Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes am Flughafen Düsseldorf.
2Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, als Copilot auf dem Flugzeugmuster B 737 beschäftigt und war zuletzt in Düsseldorf stationiert.
3Im Arbeitsvertrag vom heißt es auszugsweise:
4Mit Schreiben vom wurde der Kläger ab dem befristet bis zum nach Düsseldorf versetzt.
5Unter dem übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Schreiben mit dem Betreff „Dezentrale Stationierung - Verlängerung“. In dem einen Schreiben führte sie ua. aus, der Vorstand habe die Entscheidung getroffen, die B 737-Flotte am Standort Frankfurt am Main zu konzentrieren und die dezentrale Stationierung in Düsseldorf und Hamburg zu beenden. Der Prozess werde mit dem Weggang der letzten Maschine aus Düsseldorf am abgeschlossen sein; die Rückversetzung nach Frankfurt am Main werde erst ab wirksam. Das zweite Schreiben vom enthielt ua. die Mitteilung, die befristete Stationierung in Düsseldorf werde bis zum verlängert und ende infolge der Beendigung der B 737-Stationierung in Düsseldorf in jedem Fall mit Ablauf des ; ab dem sei Dienstort des Klägers somit wieder Frankfurt am Main.
6Am vereinbarte die Beklagte mit der Gesamtvertretung des Fliegenden Personals der D L AG zum Betreff „Beendigung der dezentralen Stationierung B 737 in DUS und HAM“ einen Interessenausgleich/Sozialplan (IA/SP) für das Cockpitpersonal der Beklagten. Darin heißt es auszugsweise:
7Mit Schreiben vom bat die Beklagte die Gruppenvertretung der Copiloten um Zustimmung zur Versetzung der in einer dem Schreiben beigefügten Anlage aufgeführten Mitarbeiter, darunter der Kläger, nach Frankfurt am Main zum . In der im Anschluss daran erfolgten schriftlichen Unterrichtung dieser Mitarbeiter über den Abschluss des IA/SP und die darin geregelten Kompensationsvarianten durch die Beklagte heißt es:
8Mit einem weiteren Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger ua. mit:
9Die Beklagte hatte dem Kläger im Parkhaus „Mietwagenzentrum“ am Düsseldorfer Flughafen in einer für den öffentlichen Verkehr sonst gesperrten Zone im 7. und 8. Stockwerk einen Parkplatz für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Seit dem wurde der Kläger am Stationierungsort Frankfurt am Main beschäftigt. Er konnte seitdem nicht mehr mit seinem L-Konzernausweis auf die Parkfläche im Parkhaus „Mietwagenzentrum“ am Düsseldorfer Flughafen fahren.
10Der Kläger hat die Befristung seiner Stationierung in Düsseldorf bis zum und bis zum ebenso wie die zum angeordnete Umstationierung nach Frankfurt am Main für rechtswidrig gehalten, ua. weil die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Er hat gemeint, das Schreiben vom enthalte eine unwirksame Versetzungsanordnung nach Frankfurt am Main zum . Der IA/SP sei ua. wegen der darin enthaltenen Stichtagsregelungen unwirksam.
11Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
12Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Stationierung des Klägers in Düsseldorf habe bereits aufgrund der Befristung mit Ablauf des geendet. Ihre unternehmerische Entscheidung, die B 737-Flotte in Frankfurt am Main zu konzentrieren und dementsprechend nicht mehr von Düsseldorf aus einzusetzen, sei weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich gewesen. Das Hinausschieben der Umstationierung des von dieser Maßnahme betroffenen Cockpitpersonals nach Frankfurt am Main bis zum beruhe auf der Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP.
13Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen zu 2., 3., 4., 6. und 7. stattgegeben und die Beklagte auf den Klageantrag zu 5. hin verurteilt, den Kläger über den hinaus als Copilot mit Stationierungsort Düsseldorf weiterzubeschäftigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2., 3. und 4. durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Die auf den Klageantrag zu 6. getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom ausgesprochenen Versetzung hat es dagegen ebenso bestätigt wie die Verurteilung der Beklagten zur zukünftigen Weiterbeschäftigung des Klägers mit Stationierungsort Düsseldorf (Klageantrag zu 5.) und zur Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes im „Mietwagenzentrum“ (Klageantrag zu 7.). Die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser - weiterhin - seine Weiterbeschäftigung mit Stationierungsort Düsseldorf ab dem und ab dem begehrt hatte, hat das Landesarbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.
Gründe
14Die zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist, soweit sie in die Revision gelangt ist, unzulässig. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
15I. Die Revision ist begründet. Die Klage ist hinsichtlich des in die Revision gelangten erstinstanzlichen Klageantrags zu 6. unzulässig. Die Klageanträge zu 5. und 7. sind als Eventualanträge nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 6. gestellt. Nachdem dieser abgewiesen wurde, fallen sie dem Senat nicht zur Entscheidung an.
161. Das Landesarbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Klageantrag zu 6., mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom zum angeordneten Versetzung nach Düsseldorf begehrt hat, zu Unrecht für zulässig erachtet. Für den Antrag fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
17a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Es ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., vgl. - Rn. 13 bis 15).
18b) Mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer mit Schreiben vom ausgesprochenen Versetzung zum . Die in dem Schreiben vom an den Kläger gerichtete Mitteilung der Beklagten gehört jedoch zu demselben Tatsachenkomplex, den der Kläger bereits mit den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 2. und 4., welche die Schreiben vom betreffen, zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hat. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom keine eigenständige Versetzung angeordnet, sondern lediglich die bereits erfolgte um drei Monate verlängert. Das Schreiben betrifft damit kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sondern nur ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses. Für den hierauf bezogenen Feststellungsantrag fehlt das erforderliche rechtliche Interesse. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
19aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach es sich bei dem Schreiben vom um eine erneute Versetzung handelte, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Da das Schreiben vom Senat voll überprüfbare typische, in einer Vielzahl von Fällen in gleiche Formulierungen gekleidete Willenserklärungen enthält (vgl. - Rn. 25), alle übrigen insoweit wesentlichen Umstände festgestellt sind und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen.
20bb) Die zutreffende Auslegung ergibt, dass das Schreiben der Beklagten vom lediglich einen Annex in Gestalt einer geringfügigen Korrektur der bereits zum angeordneten Versetzung des Klägers nach Frankfurt am Main beinhaltet (zu den Voraussetzungen für einen Annexvertrag vgl. - Rn. 21). Diese Korrektur orientiert sich erkennbar am selben Sachgrund - der Konzentrierung der B 737-Flotte in Frankfurt am Main - und war erforderlich geworden, weil der ursprünglich vorgesehene Endzeitpunkt der dezentralen Stationierung aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 2 IA/SP angepasst werden musste.
21(1) Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die beiden Schreiben vom , in denen die Beklagte als Grund für die „Rückversetzung“ des Klägers nach Frankfurt am Main zum die Beendigung der Stationierung der B 737-Maschinen in Düsseldorf zum genannt hatte, und infolge des expliziten Hinweises auf die Vereinbarung im IA/SP vom zur Verlängerung der Stationierung in Düsseldorf um weitere drei Monate besteht bereits nach dem Wortlaut des Schreibens vom kein begründeter Zweifel daran, dass die Beklagte damit lediglich das Ende der dezentralen Stationierung des Klägers mit der erst kurz vor dem ursprünglich vorgesehenen Versetzungstermin vereinbarten Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP in Übereinstimmung bringen wollte. Dieses Verständnis wird verstärkt durch die ebenfalls in dem Schreiben enthaltene Bitte an den Kläger um eine „kurzfristige schriftliche Mittelung“, falls er die Versetzung nach Frankfurt am Main gleichwohl bereits zum vollziehen wolle. Dementsprechend wird die „Versetzung“ zum ausdrücklich nur „andernfalls“ - dh. falls der Kläger nicht schon ab wieder in Frankfurt am Main stationiert zu sein wünsche - ausgesprochen.
22(2) Auch der zeitliche Zusammenhang des Schreibens vom mit der unmittelbar zuvor erfolgten schriftlichen Unterrichtung aller von der Versetzung betroffenen Mitarbeiter spricht für dieses Auslegungsergebnis. Bereits in dieser Unterrichtung hat die Beklagte die Gründe für die Beendigung der Stationierung „erst zum “ und die nach dem IA/SP vom bestehenden Kompensationsangebote ausführlich erläutert und erklärt, ein Wechsel nach Frankfurt am Main bereits zum stehe jedem betroffenen Mitarbeiter „selbstverständlich frei“.
23(3) Der Umstand, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom zu erkennen gegeben hat, die Arbeitsleistung des Klägers trotz der zum angeordneten Versetzung nach Frankfurt am Main in der Zeit vom 1. Oktober bis zum weiterhin vom Stationierungsort Düsseldorf aus annehmen zu wollen, spricht nicht gegen diese Auslegung. Die Beklagte war dazu bereits aufgrund ihrer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom bestehenden Verpflichtung zur Durchführung der in § 4 Abs. 2 IA/SP enthaltenen Regelung gehalten, wonach die extern stationierten Piloten nicht gegen ihren Willen vor dem in Frankfurt am Main stationiert werden sollten.
24(4) Dem Kläger als Empfänger des Schreibens vom musste vor diesem Hintergrund verständigerweise klar sein, dass die Beklagte keinen neuen Entschluss in Bezug auf die Rückversetzung nach Frankfurt am Main gefasst hatte, sondern nur darum bemüht war, die Dauer der dezentralen Stationierung des Klägers mit dem in § 4 Abs. 2 IA/SP vereinbarten Endzeitpunkt in Einklang zu bringen, und dass sie ihm ausschließlich aus diesem Grund die Option einräumen wollte, seine dezentrale Stationierung in Düsseldorf über den hinaus um weitere drei Monate bis zum fortzusetzen.
25cc) Damit gehörte das Schreiben vom als unselbständiger Nachtrag der zum erfolgten Rückversetzung des Klägers nach Frankfurt am Main zum selben Grundsachverhalt, an dem sich nichts geändert hatte. Lediglich der ursprünglich vorgesehene Endzeitpunkt für die Stationierung in Düsseldorf - - wurde zeitlich angepasst und nach hinten verschoben. Diese geringfügige Korrektur des ursprünglich vorgesehenen Endzeitpunkts orientierte sich an demselben Grund, den die Beklagte bereits für die vorangegangene Maßnahme angegeben hatte, nämlich die B 737-Flotte in Frankfurt am Main zu konzentrieren.
26dd) Bei diesem Verständnis betrifft die mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. - isoliert - begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung des Klägers nach Frankfurt am Main zum nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Vielmehr stellt der Kläger lediglich ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses - die Verlängerung der Befristung um drei Monate - zur gerichtlichen Entscheidung. Für diesen Antrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag kann weder der Streit insgesamt beseitigt noch das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung kann weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Punkte um denselben Fragenkomplex nicht ausschließen, weil weder mit einer stattgebenden noch mit einer ablehnenden Entscheidung über dieses einzelne Element des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses die Frage geklärt wäre, ob der Kläger bereits aus einem anderen Rechtsgrund - nämlich aufgrund der im Schreiben vom angeordneten Maßnahme - in Frankfurt am Main stationiert ist.
272. Die Verurteilung der Beklagten zur zukünftigen Weiterbeschäftigung des Klägers am Stationierungsort Düsseldorf (erstinstanzlicher Klageantrag zu 5.) und zur Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes im „Mietwagenzentrum“ am Flughafen Düsseldorf ab (erstinstanzlicher Klageantrag zu 7.) durch das Landesarbeitsgericht war aufzuheben. Die Anträge fallen als Eventualanträge nach Abweisung des Klageantrags zu 6. nicht zur Entscheidung an.
28Die Auslegung der Klageanträge ergibt, dass zwischen den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 5. und 7. und dem in die Revision gelangten erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. ein Eventualverhältnis besteht. Der Kläger hat die Klageanträge zu 5. und 7. zwar nicht ausdrücklich als unechte Hilfsanträge bezeichnet. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch, dass sie in der Revision unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 6. gestellt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Klageanträge zu 5. und 7. auch für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag stellen und nicht von dessen Erfolg abhängig machen wollte, bestehen nicht. Da im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht (st. Rspr., vgl. - Rn. 26), ist davon auszugehen, dass diese Anträge nicht zur Entscheidung anfallen sollten, sofern das Gericht - wie geschehen - bereits den Feststellungsantrag zu 6. abweist.
293. Nachdem das Landesarbeitsgericht den vom Kläger auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom gerichteten Klageantrag als unzulässig abgewiesen hat, wird er Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der dargelegten Auslegung der Schreiben der Beklagten vom und vom erneut Klage zu erheben. Die Rechtskraft des insoweit ergangenen Prozessurteils des Landesarbeitsgerichts dürfte dem nicht entgegenstehen, weil dem ein anderes Verständnis vom Inhalt dieser Mitteilungen zugrunde lag.
30II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0
Fundstelle(n):
BB 2017 S. 563 Nr. 10
NAAAG-38400