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Gewerberecht | Widerruf der gewerberechtlichen Erlaubnis wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit
Wird die für den Bereich der selbständigen gewerblichen „Vermittlung von Grundstücken, Wohnräumen, gewerblichen Räumen, An- und Verkauf von Immobilen“ erteilte Erlaubnis (§ 34c GewO) wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit widerrufen, berechtigt dieser Widerrufsgrund dann aber – gestützt auf § 35 GewO – weder zur (parallelen) Untersagung des erlaubnispflichtigen Gewerbes insgesamt noch zur Untersagung einer entsprechenden Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung dieses oder aller anderen Gewerbe beauftragte Person. Dem steht nämlich § 35 Abs. 8 GewO entgegen. Danach ist § 35 Abs. 1–7a GewO nicht anzuwenden, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- und Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder...