Gründe
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute, die im Streitjahr 1984 ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Einfamilienhaus bewohnten. Die Anschaffungskosten des Gebäudes, die von der Klägerin mitfinanziert wurden, betragen nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten 200 520 DM. Ein Raum des Hauses (rd. 10 v.H. der Wohnfläche) wurde von der Klägerin für deren berufliche Zwecke als häusliches Arbeitszimmer genutzt.
Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u.a. die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 9 000 DM statt 10 000 DM geltend. Die Klägerin ihrerseits machte bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten einschließlich anteiliger erhöhter AfA nach § 7b EStG in Höhe von 1 000 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) kürzte antragsgemäß die AfA um den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil bei den Einkünften des Klägers; es berücksichtigte jedoch diesen Anteil der AfA nicht bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, mit der die Kläger zusätzliche Werbungskosten (AfA) der Klägerin in Höhe von 1 000 DM und —erstmals und zwischen den Beteiligten unstreitig— erhöhte Kinderfreibeträge für zwei Kinder nach § 54 EStG beantragt hatten. Die Klägerin habe Aufwendungen auf das Einfamilienhaus des Klägers getätigt, die prozentual höher seien als der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil (rd. 10 v.H.). Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei es geboten, der Klägerin die AfA-Befugnis hinsichtlich der auf das Arbeitszimmer entfallenden Herstellungskosten zuzubilligen. Dies entspreche dem objektiven Nettoprinzip und damit den vom Großen Senat des (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) dargelegten Grundsätzen. Auch wenn die Kläger keine Vereinbarungen bezüglich der Nutzung des Arbeitszimmers getroffen hätten, bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Klägerin zumindest im Umfang der getragenen Kosten eine Nutzungsbefugnis an dem für berufliche Zwecke genutzten Arbeitszimmer zustehe und damit die Kostenbeteiligung aus beruflichen Gründen erfolgt sei.
Das FA begehrt mit der Revision, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das FG zurückzuverweisen. Der Grundgedanke des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 lasse sich nicht auf den Sachverhalt des Streitfalles übertragen, da dort ein Miteigentümer Baulichkeiten auf dem gemeinsamen Grundstück errichtet und unentgeltlich für betriebliche Zwecke genutzt habe. Vorliegend sei die Klägerin nicht Miteigentümerin. Es sei daher davon auszugehen, dass die eigenen Aufwendungen der Klägerin der Herstellung des Gebäudes insgesamt gedient hätten. Bezweifelt werde nicht die grundsätzliche Abziehbarkeit eigenen Aufwandes, sondern die Annahme des FG, die von der Klägerin selbst getragene Finanzierung sei für berufliche Zwecke aufgewendet worden. Fragwürdig sei die Auffassung des FG, bei Ehegatten, die Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut des Ehepartners getätigt hätten, bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ihnen zumindest im Umfang der getragenen Kosten eine Nutzungsbefugnis zustehe. Selbst wenn man ein Nutzungsrecht annähme, wären die Aufwendungen der Klägerin aber jedenfalls nicht direkt dem Arbeitszimmer, sondern dem gesamten Gebäude zuzuordnen. Deshalb könnten allenfalls nur rd. 10 v.H. der insgesamt von der Klägerin getragenen Aufwendungen als ein abschreibungsfähiges Nutzungsrecht angesehen werden.
Die Kläger treten der Revision entgegen.
Die Revision des FA ist unbegründet.
1. Der Große Senat des BFH hat im Beschluss vom GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) klargestellt, dass die Grundsätze seines Beschlusses in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht nur für den Fall des Miteigentums von Ehegatten an einem gemeinsamen Grundstück gelten, sondern dass das Alleineigentum eines Ehegatten den Abzug von Aufwendungen des anderen Ehegatten auf das für ihn fremde Grundstück nicht ausschließt. Er hat erneut verdeutlicht, dass es nicht um die Nutzung eigenen oder fremden Vermögens, sondern um die Abziehbarkeit von eigenem Aufwand geht, der durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. Im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip darf die Berücksichtigung beruflich veranlasster Aufwendungen weder daran scheitern, dass sie im Zusammenhang mit der Anschaffung/ Herstellung eines Wirtschaftguts stehen, das dem Steuerpflichtigen nicht gehört, noch deshalb versagt werden, weil sie nicht den gesamten Anschaffungs-/Herstellungsaufwand ausmachen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. I. 1. bis 3. der Gründe).
Entscheidend für das Geltendmachen von Aufwendungen auf ein fremdes Wirtschaftsgut als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist, dass der Steuerpflichtige diese Kosten im eigenen betrieblichen oder beruflichen Interesse tatsächlich trägt. Dabei ist zunächst folgender Grundsatz zu beachten: Beteiligt sich ein Ehegatte finanziell an den Anschaffungskosten/Herstellungskosten eines dem anderen Ehegatten gehörenden Hauses, so ist der Eigentümer-Ehegatte grundsätzlich so zu behandeln, als habe er selbst die Anschaffungskosten/Herstellungskosten aufgewendet. Dieser Grundsatz gilt aber insoweit nicht, als der Beitrag des Nichteigentümer-Ehegatten die Anschaffungskosten/Herstellungskosten eines Teils des Gebäudes (z.B. Arbeitszimmer) deckt, den er zu beruflichen Zwecken nutzt. Soweit der Kostenbeitrag die Anschaffungskosten/Herstellungskosten des beruflich genutzten Teils des Gebäudes deckt, ist er im eigenen beruflichen/betrieblichen Interesse aufgewendet worden. Dabei gilt der Kostenbeitrag des sich an der Finanzierung beteiligenden Nichteigentümer-Ehegatten solange als vorrangig auf den beruflich genutzten Teil aufgewendet, als der Grundstücksteil für die berufliche Tätigkeit genutzt wird (vgl. im Einzelnen Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. I. 4., C. II. 2. der Gründe).
2. Der Klägerin steht die begehrte AfA zu. Die Vorinstanz hat bindend festgestellt, dass der Kostenbeitrag der Klägerin höher war als die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten. Damit kann die Klägerin ihre auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen ”wie ein materielles Wirtschaftsgut” für die Dauer der beruflichen Nutzung im Wege der AfA als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Soweit der Kostenbeitrag der Klägerin über die Anschaffungskosten des Arbeitszimmers hinaus geht, ist er dem Kläger als Eigentümer des Gebäudes als Anschaffungskosten zuzurechnen, so dass sich auch der Abzug der AfA bei dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als zutreffend erweist.
Fundstelle(n):
UAAAA-65928