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NWB-EV Nr. 3 vom Seite 102

Die Mietpreisbremse

Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten oder Ausweichstrategien?

Johannes Hofele

Im Rahmen des sozialen Wohnrechts greift der Gesetzgeber seit Langem in das Marktgeschehen ein. Jüngste Ausprägung ist die Mietpreisbremse. Vermieter versuchen, hierauf zu reagieren. Vor allem die Vermietung von möblierten Wohnungen wird in der Presse als „Trick zur Umgehung der Mietpreisbremse“ beschrieben. Der Beitrag beleuchtet die konkreten rechtlichen Hintergründe.

Kernaussagen
  • Die Mietpreisbremse gilt nur in bestimmten Gebieten und nicht für alle Wohnungen.

  • Es bestehen tatsächliche Schwierigkeiten, die Neumiete zu ermitteln, da schon der Ausgangspunkt „ortsübliche Vergleichsmiete“ schwierig zu bestimmen ist.

  • Die Vermietung von möblierten Wohnungen ist keine Umgehung der Mietpreisbremse.

  • Die Umstellung auf Mietverhältnisse, die nicht unter die Mietpreisbremse fallen, ist keine „Umgehung“ sondern ein anderes Geschäftsmodell.

I. Geltungsbereich der „Mietpreisbremse“

Für die Mietpreisbremse hat der Gesetzgeber extra ein weiteres „Unterkapitel“ im BGB geschaffen, um dort die §§ 556d bis 556g unterzubringen.

1. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten

Eine Mietpreisbremse gibt es nur dort, wo durch eine entsprechende Rechtsverordnung „Gebiete mit an...

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