Die Verwendung des Namens einer fiktiven Person, der in der Firma einer GmbH enthalten ist, ist nicht irreführend im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB. Zwar ist bei der Verwendung des Namens einer fiktiven Person die Firma ersichtlich unwahr, jedoch sind die Namen der Gesellschafter einer GmbH (beschränkte Haftung!) für den maßgeblichen Durchschnittsadressaten nicht von wesentlicher Bedeutung für seine wirtschaftliche Entscheidung. Die fiktive Person hat für die angesprochenen Verkehrskreise keine Relevanz. Wenn die betroffenen Verkehrskreise den verwendeten Namen nicht einer bestimmten Person zuordnen können, ist es für ihre wirtschaftliche Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob es sich bei der Personenfirma um den Namen einer existenten oder einer fiktiven Person handelt.
Fundstelle(n): GmbHR 2010 S. 1094 Nr. 20 RAAAG-38241
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OLG Thüringen, Beschluss v. 22.06.2010 - 6 W 30/10
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