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OLG Karlsruhe Urteil v. - 8 U 122/15

Gesetze: GmbHG § 51 Abs. 3; GmbHG § 48 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 5; BGB § 310 Abs. 3 Nr.1; BGB § 306; BGB § 305 Nr.1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrages mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist unwirksam.

2. Handelt es sich bei der Koppelungsvereinbarung um eine von der Gesellschaft gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, kann sie nicht (geltungserhaltend) einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die Beendigung des Anstellungsvertrages nicht sofort nach Bekanntgabe des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung, sondern erst nach Ablauf der sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestkündigungsfrist eintritt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 29.05.1089 - II ZR 220/88 -, [...] Rn. 17 f.).

3. Ein wirksamer Beschluss einer GmbH kann auch dadurch konkludent gefasst werden, dass sich die Gesellschafter in einer Universalversammlung über die fragliche Maßnahme unzweifelhaft einig sind und dies nach außen - etwa durch sofortige Umsetzung der Maßnahme - zum Ausdruck bringen.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 12 Nr. 4
GmbHR 2017 S. 295 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2017 S. 560
QAAAG-38237

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OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.10.2016 - 8 U 122/15

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