Gesetze: BGB a.F. § 13 Abs.1 S. 1, 312 b; BGB a.F. § 652 Abs.1 S. 1, 312 b
Leitsatz
Leitsatz:
1. Maklerdienste sind grundsätzlich als Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 S. 1 BGB a.F. anzusehen. Der Dienstleistungsbegriff ist umfassend zu verstehen und weit auszulegen (wie I-7 U 37/13).
2. Zur Verbrauchereigenschaft bei der Vermögensverwaltung: Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (wie BGH BKR 2002, 26; BGH NJW 1992, 3242).
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 12/2017 S. 845 GAAAG-38236
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