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Track 25 | Vermietungseinkünfte: Fehlgeschlagene Aufwendungen für Immobilienerwerb als Werbungskosten
Das FG Hessen hat entschieden, dass Provisionen, die ein Betrüger vorgeblich für den Kauf einer Immobilie und deren Vermittlung kassiert hat, ohne dass es dadurch zu einem Erwerb gekommen ist, nicht als vorweggenommene verlorene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Da die Revision beim BFH anhängig ist, sollten Sie in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Eine interessante Frage muss der für die Vermietungseinkünfte zuständige IX. Senat des Bundesfinanzhofs beantworten: Sind Provisionen, die ein Betrüger vorgeblich für den Kauf einer Immobilie und deren Vermittlung kassiert hat, ohne dass es dadurch zu einem Erwerb gekommen ist, als vorweggenommene verlorene Werbungskosten abzugsfähig?
Das Hessische Finanzgericht hat einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung verneint und den Werbungskostenabzug daher abgelehnt. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 24/16.