Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente als sozialversicherungsrechtliche Vorfrage; ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden; Übergang des Gestaltungsrechts der Zahlung eines Einmalbetrags zur Vermeidung des Rentenabschlags auf den Rentenversicherungsträger
Leitsatz
1. Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den nach §§ 116 und 119 SGB X regressierenden Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge wirtschaftlich so stellt, als sei der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente erwerbstätig gewesen, ist eine sozialversicherungsrechtliche Vorfrage, die im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist.
2. Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden des Geschädigten könnte in einem solchen Fall nicht verneint werden, wenn dieser nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Altersrente hinnehmen müsste.
3. Dass der Geschädigte einen entsprechenden Rentenabschlag durch Zahlung von zusätzlichen Beiträgen in Form eines Einmalbetrages im Sinne des § 187a Abs. 2 SGB VI hätte vermeiden können, begründet - mangels Vorliegens der Voraussetzungen - weder nach § 116 SGB X noch nach § 119 SGB X einen Übergang dieses (höchstpersönlichen) Gestaltungsrechts des Versicherten auf den Rentenversicherungsträger.
Gesetze: § 249 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 842 BGB, § 77 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 6, § 187a Abs 2 SGB 6, § 116 SGB 10, § 118 SGB 10, § 119 SGB 10
Instanzenzug: OLG Braunschweig Az: 7 U 61/14 Urteilvorgehend LG Braunschweig Az: 1 O 738/14 (125)
Tatbestand
1Der 1945 geborene Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom in Anspruch, bei dem er verletzt wurde. Die volle Einstandspflicht des Beklagten als Haftpflichtversicherer für den unfallbedingten Schaden des Klägers ist dem Grunde nach nicht im Streit. Wegen der Verletzungsfolgen war der Kläger zunächst arbeitsunfähig und schließlich arbeitslos. Auf Anraten der Beklagten stellte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, seiner Streithelferin, einen Antrag auf Bezug vorgezogener Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI, die ihm ab dem bis zum Eintritt in die Altersrente am , also für 51 Monate mit einem Abschlag in Höhe von 15,3 % gezahlt wurde. Seitdem bezieht der Kläger Altersrente, die jedoch durch die Streithelferin wegen der Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente unter Verweis auf § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ebenfalls mit einem gekürzten Rentenzugangsfaktor (0,847 statt 1) berechnet wird, was einem Abschlag von 15,3 % entspricht. Die Beklagte hat der Streithelferin im Regressweg sowohl die von dieser gezahlte vorgezogene Altersrente als auch die Beiträge zur Rentenversicherung erstattet, die bei einer Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren angefallen wären. Neben der Altersrente erhält der Kläger von der Berufsgenossenschaft aufgrund desselben Unfallereignisses eine lebenslange monatliche Verletztenrente, welche die Rentenkürzung in der Altersrente übersteigt.
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm durch die Kürzung seiner Altersrente durch die Streithelferin entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Gründe
I.
3Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2016, 620 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, der Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ausgleich der Kürzung seiner Altersrente sei jedenfalls nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zum Zeitpunkt des Schadensereignisses auf die Streithelferin als Rentenversicherungsträger übergegangen, so dass der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert sei. Die Beklagte sei aufgrund des Verkehrsunfalls verpflichtet gewesen, diejenigen Rentenbeiträge für den Kläger zu zahlen, die zu entrichten gewesen wären, wenn der Kläger bis zu seinem 65. Lebensjahr hätte weiterarbeiten können. Da der vorzeitige Renteneintritt des Klägers gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI zu einer Kürzung seiner Rente um 15,3 % geführt habe und diese Kürzung gemäß § 187a SGB VI durch die Zahlung eines Einmalbetrages ausgeglichen werden könne, sei die Beklagte im Rahmen ihrer Ersatzpflicht auch verpflichtet, für den Kläger denjenigen Betrag an den Rentenversicherungsträger zu zahlen, der gemäß § 187a SGB VI die Kürzung des Zugangsfaktors ausgleichen könne. Es könne offenbleiben, ob der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines Rentenkürzungsschadens nach § 119 Abs. 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergehe, denn jedenfalls sei der Anspruch des Klägers gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Streithelferin übergegangen. Die von der Streithelferin seit dem an den Kläger gezahlten Rentenleistungen seien mit dem Anspruch des Klägers auf Ersatz des Rentenschadens infolge der Kürzung des Rentenzugangsfaktors kongruent, so dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben seien.
II.
4Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Selbst wenn ein unfallursächlicher Rentenkürzungsschaden aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eingetreten sein sollte, wäre der Kläger jedenfalls nicht Anspruchsinhaber eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, §§ 842, 249, 252 BGB. Dieser wäre vielmehr nach § 116 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen, welcher dem Kläger aufgrund des Unfalls eine dem etwaigen Rentenkürzungsschaden kongruente Verletztenrente gewährt.
51. Allerdings ist ein unfallbedingter Rentenkürzungsschaden des Klägers nicht schon deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte der Streithelferin sowohl nach § 119 SGB X die entgangenen Beiträge zur Rentenversicherung (sogenannter Rentenverkürzungsschaden) erstattet hat als auch die an den Kläger gezahlte vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (so allerdings Jahnke, VersR 2016, 1283, 1285). Dadurch hat die Beklagte zwar die gemäß § 119 SGB X und § 116 SGB X auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übergegangenen Schadensersatzansprüche des Klägers erfüllt und den Rentenversicherungsträger damit wirtschaftlich so gestellt, als wäre der Kläger bis zum 65. Lebensjahr erwerbstätig gewesen. Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden des Klägers könnte jedoch nicht verneint werden, wenn er nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Rente im Vergleich zu seiner Vermögenssituation ohne den Verkehrsunfall hinnehmen müsste.
6a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Geschädigte eines Haftpflichtfalles nach den §§ 842, 249, 252 BGB bezüglich seines Erwerbsschadens so zu stellen ist, wie er ohne das Schadensereignis stünde. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen möglich, muss der Schädiger zwar bereits bei der Entstehung dieser Beitragslücke dafür sorgen, dass die soziale Fürsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt (vgl. etwa , VersR 2015, 1140 Rn. 9 f.; vom - VI ZR 21/76, BGHZ 69, 347, 348 ff.; vom - VI ZR 146/85, BGHZ 97, 330, 331 f.; vom - VI ZR 29/91, BGHZ 116, 260, 263; vom - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 und vom - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 8). Dies schließt jedoch nicht aus, dass beim unmittelbar Geschädigten trotz des Regresses des Rentenversicherungsträgers nach §§ 116 und 119 SGB X ein Restschaden hinsichtlich seiner Alterssicherung verbleibt (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 243/02, VersR 2004, 492 Rn. 15 aE; Car, VersR 2016, 566, 568).
7b) Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den nach §§ 116 und 119 SGB X regressierenden Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge so stellt, als habe der Versicherte diese Rente "wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen" (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), ist allerdings zweifelhaft (vgl. Jahnke, VersR 2016, 1283, 1285; Plagemann, VersR 2016, 879, 880; Meyer, NZS 2014, 849, 852; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl. Rn. 44; a.A. wohl Car, VersR 2016, 566, 572).
8c) Zu einer Entscheidung dieser Rechtsfrage sind jedoch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X die Zivilgerichte nicht berufen. Nach dieser Vorschrift ist ein Zivilgericht, das über eine nach § 116 Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 208/08, VersR 2009, 995 Rn. 13 mwN). Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden (Wannagat/Eichenhofer, SGB X/3, Stand: Juli 2003, § 118, Rn. 5). Die Bindungswirkung erstreckt sich u.a. auf die Art und Höhe der Sozialleistungen (vgl. Wannagat/Eichenhofer, aaO).
92. Einer Aussetzung des Zivilprozesses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des vom Kläger ebenfalls angerufenen Sozialgerichts bedarf es im Streitfall jedoch nicht. Denn etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen eines verbleibenden Rentenkürzungsschadens wären jedenfalls nach § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen.
10a) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht beigetreten werden, soweit es meint, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers hinsichtlich eines Rentenkürzungsschadens sei nach § 116 Abs. 1 SGB X in Form eines Anspruchs auf Einmalzahlung im Sinne des § 187a Abs. 2 SGB VI auf die Streithelferin als Rentenversicherungsträger übergegangen.
11aa) Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolgt ein Übergang zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger für den Fall, dass der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten Sozialleistungen gewährt, die denselben Schaden ausgleichen sollen wie der gegen den Schädiger gerichtete Ersatzanspruch. Eine damit erforderliche sachliche Kongruenz zwischen Schaden und Sozialleistung besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmungen nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom - VI ZR 379/14, VersR 2015, 1048 Rn. 14; vom - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 26; vom - VI ZR 61/10, VersR 2011, 946 Rn. 14 mwN; vom - VI ZR 142/09, VersR 2010, 1103 Rn. 15 mwN).
12bb) Die Streithelferin erbrachte durch die vorzeitige Altersrente keine Sozialleistungen, welche den etwa verbleibenden Rentenkürzungsschaden nach Eintritt in die (Regel-)Altersrente beheben sollten. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden besteht gerade darin, dass die Streithelferin ihm über die gekürzte Altersrente hinaus keine Leistungen gewährt. Darüber hinaus fehlt es bereits an der zeitlichen Kongruenz der vorzeitigen Altersrente mit einem erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze entstehenden Rentenkürzungsschaden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Senatsrechtsprechung (Urteile vom - VI ZR 262/79, VersR 1982, 166 und vom - VI ZR 64/85, VersR 1986, 212). In diesen Entscheidungen handelte es sich um Fälle von Sozialleistungen, die mit einem Erwerbsschaden der dortigen Kläger kongruent waren, etwa die vorgezogene Altersrente und der Verdienstausfallschaden (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 12).
13cc) Ein etwaiger Anspruch des Klägers wegen eines Rentenkürzungsschadens infolge der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente geht auch nicht nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger über. Diese Bestimmung erfasst nur den Anspruch des Versicherten auf Ersatz von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung (§ 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden, den der Versicherte erleidet, weil er infolge des Schadensereignisses nicht mehr erwerbsfähig sein kann und daher für ihn keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mehr abgeführt werden. Den entsprechenden - nach § 119 SGB X auf die Streithelferin übergegangenen - Anspruch hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in vollem Umfang erfüllt, indem sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze entsprechende Zahlungen an die Streithelferin geleistet hat. Im Streitfall verlangt der Geschädigte jedoch Ersatz für einen unfallbedingt entstandenen Rentenkürzungsschaden, weil die Streithelferin ihm seine Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres - trotz des Ausgleichs des Rentenverkürzungsschadens durch die Beklagte - weiterhin in einem gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI gekürzten Umfang auszahlen will.
14dd) Dass der Kläger einen entsprechenden Rentenabschlag durch Zahlung von zusätzlichen Beiträgen in Form eines Einmalbetrages im Sinne des § 187a Abs. 2 SGB VI hätte vermeiden können, begründet - mangels Vorliegens der Voraussetzungen - weder nach § 116 SGB X noch nach § 119 SGB X einen Übergang dieses (höchstpersönlichen) Gestaltungsrechts des Versicherten auf die Streithelferin (vgl. Plagemann aaO S. 880; Jahnke, aaO S. 1289; a.A. Car, aaO S. 570). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Kläger von seinem Gestaltungsrecht im Sinne des § 187a SGB VI (rechtzeitig) Gebrauch gemacht hat.
15b) Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis deshalb als richtig, weil ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen eines etwaigen Rentenkürzungsschadens nach § 116 Abs. 1 SGB X jedenfalls auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen wäre.
16aa) Danach geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schaden bezieht.
17bb) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bezieht der Kläger neben der Altersrente unfallbedingt eine lebenslange Verletztenrente, die in ihrer Höhe die Kürzung der Altersrente übersteigt. Der Rentenkürzungsschaden ist zivilrechtlich dem Verdienstausfall zuzurechnen (vgl. , VersR 2009, 230 Rn. 10 und vom - VI ZR 304/01, BGHZ 153, 113, 120 ff.). Die Verletztenrente ist mit einem Verdienstausfallschaden bzw. dessen Fortsetzung in einem Rentenschaden sachlich und zeitlich kongruent, da sie dem Ausgleich desselben Vermögensnachteils dient (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 304/01, aaO; OLG Hamm, NZV 1997, 121; Greger/Zwickel, Haftungsrecht Straßenverkehr § 32 Rn. 31; Halbach in Freymann/Wellner, juris PK StrVerkR, § 116 Rn. 34; Euler in Himmelreich/Halm, Handbuch Fachanwalt Verkehrsrecht, Kap. 10 Rn. 55; Plagemann, aaO S. 880; Jahnke, aaO S. 1290).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:201216UVIZR664.15.0
Fundstelle(n):
KAAAG-38119