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BFH 01.02.1989 II R 240/85
Grunderwerbsteuer; | Vorrichtungen einer Betriebsanlage (§ 2 GrEStG)
Die in den §§ 3 Abs.1 Nr.1 GrEStG RP, 2 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983 verwendete Formulierung ,,Maschinen und andere Vorrichtungen'' ist dahin zu verstehen, daß die anderen Vorrichtungen wie Maschinen dem auf dem Grundstück unterhaltenen Betrieb zu dienen bestimmt sind; sie müssen von Menschenhand hergestellt sein. Demgemäß sind Rebstöcke keine zu einer Betriebsanlage gehörenden sonstigen Vorrichtungen ().