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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 40/15

Gesetze: ZK Art. 137 ZK Art. 204 Abs. 1 lit. a Alt. 2 ZKDVO Art. 558 Abs. 1 lit. c UStG § 21 Abs. 2 Hs. 1 GüKG § 6 S. 2 Nr. 5 GüKGrKabotageV § 9

Unzulässiger Binnenverkehr im Verfahren der vorübergehenden Verwendung - Erteilte Drittstaatengenehmigung erlaubt keinen Gütertransport in der Kombination Schiff - Schiene - Straße

Leitsatz

1. Eine deutsche Drittstaatengenehmigung zum internationalen Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei im Wechsel- und/oder Transitverkehr, die auch zur Beförderung von Gütern in Anhängern oder Sattelaufliegern im "Ro-Ro-Verkehr" von, nach oder durch Deutschland berechtigt, erlaubt keine Anschlussbeförderung der Güter auf der Straße im Bundesgebiet, wenn die in einem Sattelauflieger verstauten Waren von Istanbul mittels Fähre nach Triest, anschließend auf der Schiene nach Luxemburg und von dort durch eine Zugmaschine nach Deutschland befördert werden.

2. Der Begriff des "Ro-Ro-Verkehrs" in der Drittstaatengenehmigung ist dahingehend auszulegen, dass lediglich der Ro-Ro-Schiffs- bzw. Fährverkehr aber keine Beförderung im kombinierten Verkehr auf der Schiene gemeint und damit erlaubt ist.

Fundstelle(n):
RAAAG-38027

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.11.2016 - 4 K 40/15

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