Schätzung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer
bei gewerblichen Einkünften aus Eigenprostitution - Aufzeichnungspflichten
bei Einnahme/Überschussrechnung
Leitsatz
Auch
unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten kann
bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution
durch Einnahme-Überschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der
einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden. Grundsätzlich sind
auch in diesem Bereich Belege über die Betriebseinnahmen und -ausgaben
aufzubewahren. Allerdings bedarf es nicht der Führung eines Kassenbuchs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 489 Nr. 6 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2017 S. 719 NAAAG-38024
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.11.2016 - 2 K 110/15
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