Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 10 K 10256/14 EFG 2017 S. 418 Nr. 5

Gesetze: FGO § 134, FGO § 138, ZPO § 580 Nr. 4

Keine Wiederaufnahme eines durch übereinstimmende Hauptsacheerledigung abgeschlossenen Verfahrens

Widerruf der Erledigungserklärung

Falschaussagen des Beklagtenvertreters erfüllen nicht des Straftatbestand des § 153 StGB

Leitsatz

1. Begehrt der Kläger die Wiederaufnahme eines durch Beschluss beendeten Verfahrens, ist nicht eine Wiederaufnahmeklage zu erheben, sondern ein Wiederaufnahmeantrag zu stellen, über den dann durch Beschluss zu entscheiden ist.

2. Im Hinblick auf Kostenbeschlüsse nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung durch die Beteiligten kommt ein Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 134 FGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO nicht in Betracht.

3. Ein einseitiger Widerruf einer Erledigungserklärung ist, nachdem sich der andere Prozessbeteiligte der Erledigungserklärung angeschlossen hat, nur dann möglich, wenn ein Restitutionsgrund besteht.

4. Etwaige Falschaussagen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung sind keine strafbaren Falschaussagen i. S. v. § 153 StGB und damit kein Restitutionsgrund i. S. v. § 580 Nr. 4 ZPO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 418 Nr. 5
ZAAAG-38020

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.12.2016 - 10 K 10256/14

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen