Keine Wiederaufnahme eines durch übereinstimmende Hauptsacheerledigung abgeschlossenen Verfahrens
Widerruf der Erledigungserklärung
Falschaussagen des Beklagtenvertreters erfüllen nicht des Straftatbestand des § 153 StGB
Leitsatz
1. Begehrt der Kläger die Wiederaufnahme eines durch Beschluss beendeten Verfahrens, ist nicht eine Wiederaufnahmeklage zu
erheben, sondern ein Wiederaufnahmeantrag zu stellen, über den dann durch Beschluss zu entscheiden ist.
2. Im Hinblick auf Kostenbeschlüsse nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung durch die Beteiligten kommt ein Wiederaufnahmeverfahren
gemäß § 134 FGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO nicht in Betracht.
3. Ein einseitiger Widerruf einer Erledigungserklärung ist, nachdem sich der andere Prozessbeteiligte der Erledigungserklärung
angeschlossen hat, nur dann möglich, wenn ein Restitutionsgrund besteht.
4. Etwaige Falschaussagen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung sind keine strafbaren Falschaussagen i. S.
v. § 153 StGB und damit kein Restitutionsgrund i. S. v. § 580 Nr. 4 ZPO.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 418 Nr. 5 ZAAAG-38020
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.12.2016 - 10 K 10256/14
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