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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9251/13

Gesetze: EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2012 § 62 Abs. 1, EStG 2012 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Kein Kindergeldanspruch für Stabsunteroffizierin bei der Bundeswehr während der Zeiten von Verwendungslehrgängen im Anschluss an ihre zivilberufliche Aus- und Weiterbildung

Leitsatz

1. Dem Besuch von der Bundeswehr als Arbeitgeber organisierter sog. „Verwendungslehrgänge” durch einer Soldatin auf Zeit im Anschluss an die zivilberufliche Aus- und Weiterbildung (ZAW) zwecks späteren Einsatzes als „Materialdispositionsunteroffizierin” liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis mehr zugrunde, sodass es sich insoweit nicht mehr um eine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG handelt (Anschluss an sowie Urteil des Niedersächsischen FG v., 14 K 78/14).

2. Ein Ausbildungsdienstverhältnis setzt nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, welches durch den Ausbildungszweck geprägt ist, sondern auch, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist. Die vom Dienstverpflichteten geschuldete Leistung, für die der Dienstherr bezahlt, muss in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme bestehen. In Abgrenzung hierzu reicht ein normales Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das schwerpunktmäßig durch die Erbringung einer Arbeitsleistung nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt charakterisiert wird, nicht aus.

3. Im Streitfall: Kein Kindergeldanspruch während der Verwendungslehrgänge „Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung”, „Fachmodul Nachschubunteroffizierin”, „Aufbaumodul Materialbewirtschaftung/Sachkunde Munition” einer Stabsunteroffizierin im Anschluss an ihre von der Bundeswehr organisierte zivilberufliche Aus- und Weiterbildung (zur Bürokauffrau), um eine Verwendung als „Materialdispositionsunteroffizierin” zu erreichen; Beendigung der „Berufsausbildung” mit dem Abschluss der ZAV zur Bürokauffrau).

Fundstelle(n):
CAAAG-38019

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.12.2016 - 9 K 9251/13

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