BFH Beschluss v. - VI B 358/98

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht genügt. Soweit die Beschwerde auf Divergenz gestützt ist, wäre dazu erforderlich gewesen, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der von einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671; vom VIII B 70/95, BFH/NV 1996, 421; vom VI B 82/98, BFH/NV 1999, 48). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die Klägerin hat keine Abweichung vom , BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661 dargelegt, sondern lediglich behauptet, das FG habe, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehend, unter Zugrundelegung der in dem fraglichen BFH-Urteil genannten Kriterien das Vertragsverhältnis mit den Service-Kräften rechtlich falsch gewürdigt. Damit hat die Klägerin lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; vom VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, sowie in BFH/NV 1999, 48).

Die Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, entspricht ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht aus, vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (BFH-Beschlüsse vom I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom II B 111/93, BFH/NV 1995, 624). Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute BFH-Entscheidung zu der Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (BFH-Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom X B 155/95, BFH/NV 1995, 708). In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur schlüssig dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält (BFH-Beschlüsse vom V B 82/86, BFH/NV 1989, 179; in BFH/NV 1995, 624) und darlegt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (BFH-Beschlüsse vom II B 112/86, BFH/NV 1988, 304; vom II B 118/94, BFH/NV 1995, 810; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Fundstelle(n):
ZAAAA-65893