BFH Beschluss v. - VI B 323/98

Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bezog für ihren 1965 geborenen, behinderten Sohn (S) Kindergeld. Nach den Feststellungen des Arbeitsamts -Familienkasse- (Beklagter) erhielt S in der Zeit von Januar 1996 bis Juli 1997 Arbeitslosenhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt von mehr als 12 000 DM jährlich. Der Beklagte erließ deshalb einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem er die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Januar 1996 bis Juli 1997 aufhob und das gezahlte Kindergeld in Höhe von 3 720 DM von der Antragstellerin zurückforderte.

Die Antragstellerin erhob hiergegen Klage und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) lehnte den PKH-Antrag ab, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin trotz einer gerichtlichen Aufforderung die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt habe.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des FG Beschwerde eingelegt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags ist unbegründet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist einem Beteiligten auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH ist eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierfür muss der durch Verordnung vom (BGBl I 1994, 3001) vorgeschriebene Vordruck verwendet werden (§ 117 Abs. 4 ZPO), welcher den Inhalt und Umfang der Mitwirkungs- und Erklärungspflicht des Antragstellers konkretisiert. Die Nichtverwendung des Vordrucks ist wegen seines zwingenden Charakters in jedem Stadium des Verfahrens beachtlich (vgl. , BFH/NV 1999, 207).

2. Das FG hat den Antrag auf PKH gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hatte. Die nach der Entscheidung des FG eingereichte Erklärung der Antragstellerin kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Zwar hat der BFH in diesem Verfahren grundsätzlich auch neues Vorbringen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht, soweit im Beschwerdeverfahren erstmals die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird. In diesem Fall ist die Erklärung verspätet, weil die Bewilligung der PKH grundsätzlich nur in die Zukunft wirkt (vgl. , BFH/NV 1994, 734, m.w.N.). Rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird die PKH nur dann gewährt, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen gestellt hat. Da die Antragstellerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, könnte die PKH somit frühestens ab diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Die Frage der Bewilligung von PKH ab diesem Zeitpunkt war jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des FG und kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. , BFH/NV 1997, 436, m.w.N.). Es bleibt der Antragstellerin allerdings unbenommen, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Darlegung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits erneut einen PKH-Antrag an das FG zu stellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 985 Nr. 8
PAAAA-65892