BVerwG Beschluss v. - 8 B 16/16

Abgrenzung des Finanzkommissionsgeschäfts vom Organismus für gemeinsame Anlagen

Leitsatz

1. Für die Einordnung eines Geschäftsmodells als Finanzkommissionsgeschäft oder als Organismus für gemeinsame Anlagen kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung und nicht auf eine etwa davon abweichende Praxis an.

2. Ein Managed Account-Modell, dem eine Vielzahl paralleler Geschäftsbesorgungsverträge mit einzelnen Kunden zum Handel mit Finanzinstrumenten in eigenem Namen und für deren Rechnung gegen Ausführungsprovision zugrundeliegt, ist auch dann als Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG <juris: KredWG>) einzuordnen, wenn die Kundenaufträge faktisch gebündelt oder die treuhänderisch getrennt zu verwahrenden Gelder der einzelnen Kunden rechtswidrig auf Omnibuskonten mit Geldern anderer Kunden vermischt verwendet werden. Solche Umstände genügen nicht, das Modell als Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2004/39/EG (juris: EGRL 39/2004) (zuvor: Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG <juris: EWGRL 22/93>) zu qualifizieren (Anschluss an - BGHZ 191, 95 Rn. 26 ff.; Fortführung von 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 56).

Gesetze: Art 47 Abs 2 EUGrdRCh, Art 2 Abs 2 Buchst h EWGRL 22/93, Art 2 Abs 1 Buchst h EGRL 39/2004, Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 3 EAEG, § 3 Abs 4 EAEG, § 5 Abs 4 S 6 EAEG, § 8 Abs 4 S 1 EAEG, § 8 Abs 4 S 2 EAEG, § 8 Abs 6 EAEG, § 8 KredAnstWiAWPHEV, § 34a Abs 1 WpHG vom , § 383 HGB, § 1 Abs 1 S 2 Nr 4 KredWG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 1 B 8.13 Urteilvorgehend Az: 4 K 123.12 Urteil

Gründe

1Die Klägerin, ein Finanzdienstleistungsinstitut, wendet sich gegen die Heranziehung zur Sonderzahlung an die beklagte Entschädigungseinrichtung für das Jahr 2010 in Höhe von 3 838,89 €. Die Beklagte erhob die Sonderzahlung zur Refinanzierung von Darlehen, die der Bund ihr zur Finanzierung von Entschädigungsleistungen an die Kunden der 2005 in Insolvenz gefallenen P. Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH) gewährt hatte. Nach der Feststellung des Entschädigungsfalles durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erbrachte die Beklagte diesen Kunden Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt etwa 260 000 000 €. Der Widerspruch und die Klage gegen den Sonderzahlungsbescheid blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit dem angegriffenen Urteil zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan. Der Beschwerdebegründung ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen.

31. Die gerügte Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 47 Abs. 2 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) ergibt sich nicht schon daraus, dass die Berufungsentscheidung sich nicht ausführlicher mit den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Elementen des Klägervorbringens auseinandergesetzt hat. Das gilt für die Kritik an der rechtlichen Einordnung des P. Managed Account (PMA)-Modells als Finanzkommissionsgeschäft ebenso wie für die Einwände gegen eine Feststellungs- und Bindungswirkung der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und für den Vortrag zur Erhöhung des Jahresbeitrags durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom (BGBl. I S. 2881, im Folgenden: 4. ÄndV-EdWBeitrV).

4Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen im Urteil ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sind Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (stRspr, vgl. - NVwZ 2015, 52 - juris Rn. 47; 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.; Beschluss vom - 8 B 106.09 - juris Rn. 33, je m.w.N.). Eine darüber hinausgehende Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist auch Art. 47 Abs. 2 GRC nicht zu entnehmen (vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl. 2016, Art. 47, Rn. 35 m.w.N.), sodass dessen Anwendbarkeit dahinstehen kann.

5a) Das Oberverwaltungsgericht hat das wesentliche Vorbringen der Klägerin zur rechtlichen Einordnung des PMA-Modells im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben und sich in den Entscheidungsgründen dazu geäußert. Dass seine erste Begründungserwägung (Ziffer 3.a. der Entscheidungsgründe) den Vortrag für unerheblich erklärt, beruht auf der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung hänge nicht von der Richtigkeit der rechtlichen Einordnung des PMA-Modells durch die Beklagte ab. Seine zweite Begründungserwägung (Ziffer 3.b. der Entscheidungsgründe) bejaht die Richtigkeit der Einordnung des PMA-Modells als Finanzkommissionsgeschäft - und nicht als Organismus für gemeinsame Anlagen - unter Hinweis auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung und die vertragliche Ausgestaltung des PMA. Detailliertere Ausführungen erübrigten sich aus der Sicht der Vorinstanz, weil sie der Auffassung war, die unionsrechtskonforme Einordnung des PMA-Modells sei durch diese Rechtsprechung zutreffend und ausreichend geklärt.

6b) Das Berufungsurteil gibt auch das wesentliche Vorbringen der Klägerin zum Fehlen einer Feststellungs- und Bindungswirkung des BaFin-Bescheides wieder. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Vortrag für erheblich gehalten, ihn aber dennoch unbeachtet gelassen hätte, sind nicht dargelegt. Dass es in den Entscheidungsgründen nicht ausführlich auf diesen Gesichtspunkt eingeht, erklärt sich aus seiner Auffassung, nach § 8 Abs. 4, § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG sei für die Rechtfertigung der Sonderzahlungserhebung entscheidend, dass der Mittelbedarf auf die Feststellung von Entschädigungsansprüchen durch die Beklagte zurückgehe. Soweit es dies "jedenfalls" für Fälle bekräftigt, in denen die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, verweist es nicht auf eine grundsätzliche Feststellungs- und Bindungswirkung solcher Bescheide, sondern darauf, dass der hier erlassene Bescheid mangels Anfechtung durch die Mitgliedsunternehmen der Beklagten (auch) der Klägerin gegenüber in Bestandskraft erwachsen sei. Dass es dieser Zusatzerwägung keine tragende Bedeutung beimessen will, ergibt sich aus Ziffer 3.c. der Entscheidungsgründe. Dort wird ausdrücklich offengelassen, ob der Klägerin die Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entschädigung der PMA-Anleger schon wegen der Bestandskraft des BaFin-Bescheides abgeschnitten sei.

7c) Den Vortrag der Klägerin zur Erhöhung der Jahresbeiträge und zur entsprechenden Erhöhung der Opfergrenze gemäß § 8 Abs. 6 EAEG handelt das Berufungsurteil ebenfalls ab. Dabei bringt es zum Ausdruck, der Klägervortrag rechtfertige kein Abweichen von der - im Urteil im Einzelnen wiedergegebenen - Beurteilung in einer früheren Berufungsentscheidung der Vorinstanz. Dass diese damit bestimmte, aus ihrer Sicht der Vorinstanz erhebliche Kernelemente des Vortrags übergangen hätte, deren Berücksichtigung zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können, legt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar.

8d) Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Anregung einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Kenntnis genommen und unter Hinweis auf das Fehlen einer Vorlagepflicht beschieden.

92. Die geltend gemachten Divergenzen liegen ebenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, mit dem sie einem ebensolchen tragenden Rechtssatz einer der angeblichen Divergenzentscheidungen in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (zu diesen Kriterien vgl. 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18).

10a) Das angegriffene Urteil enthält keinen abstrakten Rechtssatz zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, der den im - (BVerfGE 129, 1) zu dieser Vorschrift aufgestellten Rechtssätzen widerspräche. Entgegen der Darstellung der Klägerin postuliert das angegriffene Urteil, soweit es eine verwaltungsgerichtliche Inzidentkontrolle der Rechtmäßigkeit von Entschädigungsleistungen an Kunden der P. GmbH ablehnt (Ziffer 3.a. der Entscheidungsgründe), keine Präklusion und auch keine Verfahrensstufung in Form einer bindenden Vorentscheidung, die nicht den bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes entspräche. Sowohl die Präklusion als auch die Verfahrensstufung in Form einer bindenden Vorentscheidung sind durch eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit von rechtlich erheblichen Gesichtspunkten gekennzeichnet (vgl. - BVerfGE 129, 1 Rn. 73 ff., 101 f.). Das Berufungsurteil tritt nicht für eine solche Beschränkung - nur - der gerichtlichen Kontrolle bestimmter Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ein. Vielmehr geht es davon aus, dass die Rechtmäßigkeit der Entschädigungsgewährung nach § 8 Abs. 4 EAEG nicht zu den materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Sonderzahlungserhebung zählt und schon deshalb keine Vorfrage der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Sonderzahlungsfestsetzung darstellt. Das Oberverwaltungsgericht versteht die Entschädigungsgewährung und die ihr vorausliegende Feststellung des Entschädigungsfalls auch nicht als erste Verfahrensstufe der Abgabenerhebung zur (Re-)Finanzierung der für die Entschädigung aufzuwendenden Mittel. Es begreift die zivilgerichtlich zu kontrollierende Entschädigungsgewährung (vgl. § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG) und die verwaltungsgerichtlich zu überprüfende Abgabenerhebung als voneinander unabhängige, selbstständige Verfahren mit verschiedenem Gegenstand. Soweit seine verfassungsrechtlichen Ausführungen zur Rechtfertigung seiner Auffassung hilfsweise den Vorwurf einer unzulässigen Bindung der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung an Entscheidungen im Entschädigungsverfahren aufgreifen, stellt es keinen vom zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Rechtssatz zu Art. 19 Abs. 4 GG auf, sondern geht davon aus, die in diesem Beschluss entwickelten Anforderungen an Verfahrensstufungen seien im Fall des § 8 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 6, § 3 Abs. 4 EAEG gewahrt, insbesondere wegen der Möglichkeit, zivilgerichtlich - gegebenenfalls als Streithelfer - gegen rechtswidrige Entschädigungsgewährungen vorzugehen. Einwände gegen die Richtigkeit der Anwendung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtssätze können nicht Gegenstand der Divergenzrüge sein.

11b) Eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des 6 C 2.02 - (BVerwGE 116, 198), vom - 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - (BVerwGE 130, 262) und vom - 8 C 4.09 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 25) ist nicht substantiiert dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); sie liegt im Übrigen auch nicht vor.

12Die Beschwerdebegründung zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch zwischen dem Berufungsurteil und dem zitierten auf. Dessen Einordnung des PMA-Modells als Finanzkommissionsgeschäft macht das Oberverwaltungsgericht sich zu eigen, ohne weitergehende oder gar divergierende Rechtssätze dazu aufzustellen.

13Rechtssatzabweichungen werden nur in Bezug auf die beiden weiteren zitierten, späteren und vom vorgetragen. Auch insoweit arbeitet die Klägerin jedoch keinen Rechtssatzwiderspruch des Berufungsurteils zu bestimmten tragenden Rechtssätzen der beiden Revisionsentscheidungen heraus. Stattdessen gibt sie deren Entscheidungsgründe in langen Abschnitten unkommentiert wieder und behauptet ohne jede Herleitung, den revisionsgerichtlichen Ausführungen liege der in Randnummer 92 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtssatz zugrunde, dem das Berufungsurteil widerspreche. Der von der Klägerin formulierte Rechtssatz ist jedoch keinem der beiden Revisionsurteile zu entnehmen. Im Gegensatz zu Randnummer 92 der Beschwerdebegründung konkretisieren die beiden Urteile die Voraussetzungen eines Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) nicht durch eine enumerative und selektive, das zentrale Merkmal der verdeckten Stellvertretung ausklammernde Aufzählung kommissionstypischer Merkmale und die Forderung, dass mindestens eines der aufgezählten Merkmale bei dem zu prüfenden Geschäft hinreichend ähnlich vorliegen müsse. Vielmehr verlangen beide Urteile wegen der Verweisung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG auf den Typus des Kommissionsgeschäfts im Sinne der §§ 383 ff. HGB nur, dass das zu prüfende Geschäft selbst diesem Typus zumindest ähnlich sei. Beide erkennen auch die verdeckte Stellvertretung als - schon dem Gesetzeswortlaut nach zentrales - kommissionstypisches Merkmal an. Eine hinreichende Ähnlichkeit wird nur ausgeschlossen, wenn sämtliche für das Kommissionsgeschäft prägenden Verpflichtungen abbedungen wurden ( 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 51 und vom - 8 C 4.09 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 25 Rn. 28).

14Entgegen der Darstellung der Klägerin weicht das Berufungsurteil von den beiden Revisionsurteilen auch nicht deswegen ab, weil es sich der Beurteilung des PMA-Modells im angeschlossen hat und die Rechtssätze der beiden späteren Revisionsentscheidungen von denen des früheren Urteils abwichen. Das 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 (Rn. 56) bestätigt ausdrücklich die im früheren Urteil vorgenommene Einordnung des PMA-Modells als Finanzkommissionsgeschäft. Dort werde nicht etwa ein kollektives Anlagemodell unter § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gefasst, sondern eine dem vereinbarten Finanzkommissionsgeschäft widersprechende "Kollektivierung" von Kundengeldern in einem "Finanzpool" als Verstoß gegen die Pflichten des Finanzkommissionärs angesehen. Soweit das Urteil vom sich gegen eine den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG erweiternde wirtschaftliche Betrachtung wendet, steht es ebenfalls nicht im Widerspruch zur früheren Entscheidung. Diese erklärt keine solche Betrachtung für maßgeblich, sondern stellt für die Einordnung des PMA-Modells als Finanzkommissionsgeschäft im Wesentlichen auf das kommissionstypische Merkmal der verdeckten Stellvertretung der Anleger beim Handel mit Finanzinstrumenten ab und erklärt, ebenso wie das nachfolgende Revisionsurteil, ein Handeln des Dienstleisters sowohl im eigenen Namen als auch für fremde Rechnung - und nicht nur zum wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil des Anlegers - für erforderlich ( 6 C 2.02 - BVerwGE 116, 198 <201 f.> und vom - 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 23 ff.). Das 8 C 4.09 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 25 LS und Rn. 28 ff., 31) bestätigt seinerseits die an das Urteil vom anknüpfende Konkretisierung der Voraussetzungen des Finanzkommissionsgeschäfts im Urteil vom und präzisiert sie weiter.

15Die Beschwerdebegründung geht zutreffend davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht sich für die Richtigkeit der Einordnung des PMA-Modells als Finanzkommissionsgeschäft und für die Richtlinienkonformität dieser Annahme auf das - BGHZ 191, 95 beruft, ohne insoweit eigene Rechtssätze aufzustellen. Daran anknüpfend ist eine Divergenz nicht mit dem Vortrag dargetan, das Oberverwaltungsgericht habe sich der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Konkretisierung des Begriffs des Finanzkommissionsgeschäfts angeschlossen, die ihrerseits im Widerspruch zu den Rechtssätzen des Bundesgerichtshofs stehe. Zur Bezeichnung eines solchen Widerspruchs genügt es nicht, der unzutreffenden Darstellung tragender Rechtssätze der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. oben Rn. 13) eine mehr als dreiseitige Wiedergabe von Ausführungen des Bundesgerichtshofs gegenüberzustellen und vorzubringen, dieser halte andere als die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen kommissionstypischen Merkmale für maßgeblich. Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt ebenso wie die bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen darauf ab, ob eine hinreichende Ähnlichkeit zum Typus des Kommissionsgeschäfts im Sinne der §§ 383 ff. HGB vorliegt, und bejaht dies für das PMA-Modell ebenso wie jene Entscheidungen. Aus dem Umstand, dass es neben der verdeckten Stellvertretung weitere kommissionstypische Merkmale des PMA-Modells nennt, folgt noch keine Divergenz zu den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, da diese die weiteren vom Bundesgerichtshof herangezogenen Merkmale weder für unbeachtlich noch für kommissionsuntypisch erklären. Die behauptete "mittelbare" Abweichung des Berufungsurteils vom zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs liegt daher ebenfalls nicht vor. Überdies stellt das Oberverwaltungsgericht für die Einordnung des PMA-Modells auf das übereinstimmende Ergebnis der höchstrichterlichen Entscheidungen und nicht auf die Deckungsgleichheit ihrer Begründungserwägungen ab, sodass allfällige Unterschiede in der Zahl und der Gewichtung der herangezogenen, für das Kommissionsgeschäft prägenden Merkmale keine tragenden Erwägungen des Berufungsurteils betreffen.

163. Die Grundsatzrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung im angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Dies legt die Beschwerdebegründung nicht prozessordnungsgemäß dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

17a) Die von der Klägerin zu Ziffer 3.a. der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils aufgeworfenen und für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen (Rn. 18, 23, 26 f., 32 f., 37, 42 bis 44, 48 bis 50 der Beschwerdebegründung) verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie zielen auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Rechtmäßigkeit der Sonderzahlungserhebung setze nur die Feststellung von Entschädigungsansprüchen durch die Beklagte und nicht die Rechtmäßigkeit der Entschädigungsleistungen voraus, die gemäß § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG ohnehin nur zivilgerichtlich zu überprüfen sei. Mit dieser Erwägung begründet das Urteil die Unerheblichkeit der Einwände, die die Klägerin gegen die Einordnung des PMA-Modells als Finanzkommissionsgeschäft und gegen die Rechtmäßigkeit einer Entschädigung der P.-Anleger durch die Beklagte erhoben hat. Die in der Beschwerdebegründung dazu aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen die unions- und nationalrechtliche Erheblichkeit der Rechtmäßigkeit der Entschädigungsleistungen (Rn. 18), deren verwaltungsgerichtliche (inzidente) Überprüfbarkeit (Rn. 23, 26 f.), die Wirkungen der Feststellung des Entschädigungsfalls (Rn. 32 f.) und der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen im Entschädigungsverfahren (Rn. 37), die Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes bezüglich der abgabenrelevanten Entscheidungen der Beklagten (Rn. 42 f.) und der Feststellung des Entschädigungsfalls (Rn. 44) sowie schließlich die Anwendbarkeit der Grundrechtecharta und deren Anforderungen an die Annahme einer Präklusion (Rn. 48 bis 50). Diese Fragen können nicht zur Revisionszulassung führen, weil sie nur eine von zwei selbstständig tragenden Alternativerwägungen des Oberverwaltungsgerichts betreffen, deren zweite nicht mit wirksamen Rügen angegriffen wurden. Ist ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (stRspr; z.B. BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, S. 15 und vom - 8 B 106.09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 77 Rn. 12 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

18b) Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit einer Sonderzahlungserhebung zur Refinanzierung der Entschädigungen der P.-Kunden nicht nur mit den in Ziffer 3.a. der Entscheidungsgründe dargelegten Annahmen begründet, auf die sich die eben genannten Fragen beziehen, sondern ausdrücklich unabhängig davon auch mit materiell-rechtlichen Erwägungen zur Entschädigungspflicht der Beklagten (Ziffer 3.b. der Entscheidungsgründe). Dabei hat es die Richtigkeit der Einordnung des PMA-Modells als (dem EAEG unterfallendes) Finanzkommissionsgeschäft ausdrücklich bejaht und den Einwand der Klägerin, bei unionsrechtskonformer Gesetzesauslegung müsse das PMA-Modell als nicht dem EAEG unterfallender Organismus für gemeinsame Anlagen eingeordnet werden, für unbegründet erklärt.

19Diese alternative Begründungserwägung des Berufungsurteils unterstellt die Entscheidungserheblichkeit der in der ersten Begründungserwägung noch für unerheblich erklärten materiell-rechtlichen Einordnung des Anlagemodells. Sie überprüft diese Einordnung entgegen der vorherigen Ablehnung einer inzidenten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und erklärt sie unter Berufung auf die einschlägige zivil- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für zutreffend. Der selbstständig tragende Charakter der Alternativerwägung zeigt sich darin, dass sie die Annahme, die Beklagte habe die P.-Insolvenz als Entschädigungsfall betrachten und Sonderzahlungen zur Refinanzierung ihrer Entschädigungsleistungen erheben dürfen, ohne Rückgriff auf die Prämissen des ersten Ansatzes gerade für den Fall begründet, dass diese nicht zutreffen sollten.

20Gegen die selbstständig tragende Alternativerwägung sind weder durchgreifende Grundsatzrügen noch sonstige wirksame Rügen (dazu oben unter 1. und 2.) erhoben worden. Soweit die von der Klägerin bezüglich Ziffer 3.b. der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils aufgeworfenen Rechtsfragen im angestrebten Revisionsverfahren erheblich wären, sind sie bereits ohne Weiteres anhand der üblichen Auslegungsregeln aus dem Gesetz zu beantworten oder bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, ohne dass die Beschwerdebegründung neuen oder weiteren Klärungsbedarf darlegt.

21aa) Die in Randnummern 64 bis 66 der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgeworfenen Fragen,

ob Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie und der Richtlinie 97/9/EWG unabhängig davon ausgenommen sind, ob für sie auf nationaler Ebene Sonderregelungen existieren oder nicht,

ob der Begriff der Wertpapiergeschäfte im Sinne von § 5 Abs. 4, § 1 Abs. 3 EAEG - insbesondere, soweit er Finanzkommissionsgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG einschließt - richtlinienkonform so auszulegen ist, dass er Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG nicht erfasst,

und

ob ein Mitgliedstaat der Europäischen Union - unter den in der Frage näher umschriebenen Voraussetzungen - unionsrechtlich daran gehindert ist, eine nationale Regelung zur Umsetzung der (Anlegerentschädigungs-)Richtlinie 97/9/EWG auf Anlagemodelle anzuwenden, welche die Voraussetzungen eines Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 97/22/EWG erfüllen,

wären im angestrebten Revisionsverfahren nur erheblich, wenn es sich bei dem PMA-Modell nicht um ein Finanzkommissionsgeschäft, sondern um einen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 97/22/EWG des Rates vom über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 S. 27) handelte. Dies ist jedoch nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen ( 6 C 2.02 - BVerwGE 116, 198 <201 f.> und vom - 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 56; - BGHZ 187, 327 Rn. 13 und vom - XI ZR 434/10 - BGHZ 191, 95 Rn. 15 ff.), ohne dass die Beschwerdebegründung insoweit neuen oder weiteren Klärungsbedarf aufzeigt. Die Ausführungen zu den in Randnummern 64 bis 66 formulierten Fragen kritisieren lediglich die Subsumtion des PMA-Modells unter dem Tatbestand des Finanzkommissionsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) und das Verneinen eines Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG auf der Grundlage der gegenteiligen Rechtsauffassung der Klägerin, ohne sich differenziert mit den tragenden Erwägungen der bisherigen Rechtsprechung auseinanderzusetzen und Gesichtspunkte darzulegen, aus denen sich für eine Revisionsentscheidung im vorliegenden Verfahren zusätzlicher oder erneuter Klärungsbedarf ergibt. Der Vortrag, die aufgeworfenen Rechtsfragen bestimmten den grundlegenden unionsrechtlichen Rahmen, kann eine Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nicht ersetzen. Gleiches gilt für die Behauptung, der Gesetzgeber habe eine "eins-zu-eins"-Umsetzung der in den Fragen genannten Richtlinien im Kreditwesengesetz und dem Anlegerentschädigungsgesetz beabsichtigt.

22bb) Die in Randnummer 70 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage:

"Was sind die Tatbestandsmerkmale für Wertpapiergeschäfte im Sinne [der] §§ 5 Abs. 4 und 1 Abs. 3 EAEG in Form des Finanzkommissionsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG in richtlinienkonformer Auslegung mit Art. 1 Nr. 2 Richtlinie 97/9 und Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Abschnitt A Nr. 1 Buchst. b des Anhangs sowie der Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 2 Buchst. h für Organismen für gemeinsame Anlagen der Richtlinie 93/22[/EWG]?"

und die in Randnummer 71 daran anschließende sinngemäße, durch eine Aufzählung von zehn in Betracht kommenden Abgrenzungsmerkmalen präzisierte Frage:

Durch welche Tatbestandsmerkmale wird der - durch die vorige Frage umschriebene - Begriff der Wertpapiergeschäfte konstitutiv bestimmt bzw. von denen ein Wertpapiergeschäft ausschließenden Modellen kollektiver Vermögensverwaltung (Organismen für gemeinsame Anlagen) im Sinne dieser Vorschrift abgegrenzt?

sind, soweit sie für das angestrebte Revisionsverfahren erheblich sind, durch die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Danach liegt ein zu den Wertpapiergeschäften gemäß § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 4 EAEG zählendes Finanzkommissionsgeschäft - auch unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der in den Fragen zitierten Richtlinien und insbesondere der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG und Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. L 145 S. 1; dazu vgl. - BGHZ 191, 95 Rn. 17, 32 f.) - dann vor, wenn das Geschäft die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung zum Gegenstand hat und hinreichende Ähnlichkeit mit dem Typus des Kommissionsgeschäfts im Sinne der §§ 383 ff. HGB aufweist. Dazu muss es nicht alle prägenden Merkmale eines Kommissionsgeschäfts erfüllen. Insbesondere kommt es nicht auf das Vorliegen von Merkmalen an, die - wie etwa das Weisungsrecht des Kommittenten - nach dem Gesetz abbedungen werden können (vgl. § 384 Abs. 1 Halbs. 2, § 402 HGB; dazu - BGHZ 191, 95 Rn. 30). Ausgeschlossen ist die Einordnung eines Geschäfts als Finanzkommissionsgeschäft allerdings, wenn es keine der für ein Kommissionsgeschäft prägenden Merkmale aufweist. Eine erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG im Sinne einer rein wirtschaftlichen Betrachtung kommt aus rechtssystematischen Gründen nicht in Betracht ( 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 26 ff. und vom - 8 C 4.09 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 25, Rn. 28 ff.).

23Organismen für gemeinsame Anlagen sind kollektive Anlagemodelle, die der nationale Gesetzgeber dem Geschäftstyp der Anlageverwaltung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG zugeordnet hat (vgl. BT-Drs. 16/11130, S. 43). Soweit sie in der Sonderform der Investmentgesellschaften Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. L 375 S. 3) und deren Nachfolgeregelung in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. L 302 S. 32) unterfallen, zeichnen sie sich dadurch aus, dass sie beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren anlegen und ihre Anteile beim Publikum vertreiben ( - BGHZ 191, 95 Rn. 19; vgl. Eckhold/Balzer, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 8 f.). Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinien zunächst durch das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und seit dem durch das Investmentgesetz umgesetzt. Dieses wurde, in Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU, zum durch das Kapitalanlagegesetzbuch vom (BGBl. I S. 1981) abgelöst.

24Für die Einordnung eines konkreten Geschäftsmodells als Finanzkommissionsgeschäft oder als Organismus für gemeinsame Anlagen kommt es nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die rechtliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung und nicht etwa auf eine davon abweichende Praxis an. Während Organismen für gemeinsame Anlagen typischerweise Anteile ausgeben und gesellschaftsähnlich strukturiert sind, beruhen Finanzkommissionsgeschäfte auf kommissionsähnlichen Geschäftsbesorgungsverträgen mit den einzelnen Kunden, haben den Handel mit Finanzprodukten in verdeckter Stellvertretung für Rechnung der Kunden zum Gegenstand und weisen - mindestens auch - kundenindividuelle Elemente auf. Liegt eine solche Vertragsgestaltung vor, führt eine rechtswidrige faktische Kollektivierung von Geldern oder Anlagen nicht dazu, dass ein Finanzkommissionsgeschäft zu verneinen und stattdessen von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auszugehen wäre ( - BGHZ 191, 95 Rn. 26 ff.; 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 56).

25Auf dieser Grundlage hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das PMA-Modell einhellig als Finanzkommissionsgeschäft und nicht als Organismus für gemeinsame Anlagen eingeordnet. Sie hat darauf abgestellt, dass die P. GmbH keine Anteile am PMA ausgegeben, sondern mit den einzelnen Kunden jeweils einen Geschäftsbesorgungsvertrag über den Handel mit Finanzinstrumenten (hier: Derivaten) im eigenen Namen für fremde Rechnung unter Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kunden und der P. GmbH geschlossen hat ( 6 C 2.02 - BVerwGE 116, 198 <202 ff., 209> und vom - 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 56; - BGHZ 191, 95 Rn. 14, 24 ff., 27 a.E.). Damit gehen die zitierten Entscheidungen von einer Vielzahl bilateraler, kommissionsähnlicher Einzelverträge aus. Die hinreichende Ähnlichkeit mit dem Typus des Kommissionsgeschäfts ergibt sich aus ihrer Würdigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das PMA, insbesondere aus der einzelvertraglichen Vereinbarung des Handelns mit Finanzinstrumenten in verdeckter Stellvertretung des jeweiligen Kunden. Zusätzlich wird auf die Vereinbarung einer Ausführungsprovision sowie darauf verwiesen, dass das Weisungsrecht des Kunden zwar auf eine Grundanweisung beschränkt, aber nicht völlig aufgegeben worden war ( - BGHZ 191, 95 Rn. 24 ff., 28, 33).

26In Auseinandersetzung mit dem bereits im damaligen Verfahren vorgebrachten Einwand, das PMA-Modell sei bei unionsrechtskonformer Gesetzesauslegung als nicht dem Anlegerentschädigungsgesetz unterfallender Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG (und Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2004/39/EG) einzuordnen, verneint das zitierte ebenso wie die früheren bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen - die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung auf das PMA-Modell und erläutert im Einzelnen, aus welchen Gründen dessen Einordnung als Finanzkommissionsgeschäft unionsrechtskonform ist. Während die erste bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung sich noch auf eine systematische Auslegung der Richtlinienbestimmung in Verbindung mit den zugehörigen Erwägungsgründen stützt (vgl. Absatz 22 der Erwägungsgründe der Richtlinie 93/22/EWG; zur Nachfolgeregelung vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2004/39/EG; 6 C 2.02 - BVerwGE 116, 198 <210 f.> Rn. 55), stellen die nachfolgende, sie bestätigende Entscheidung und der Bundesgerichtshof maßgeblich auf die Vertragsstruktur des PMA-Modells ab. Sie weisen darauf hin, dass die faktische Bündelung von Kundenaufträgen nichts an der einzelvertraglichen, kommissionsähnlichen Grundlage der Geschäftsbesorgung ändert. Außerdem stellen sie klar, dass auch die gemeinsame Verwahrung von Geldern verschiedener Kunden auf so genannten Omnibuskonten der P. GmbH keine Einordnung des PMA-Modells als Organismus für gemeinsame Anlagen rechtfertigt, weil die P. GmbH im Innenverhältnis zum jeweiligen Kunden nach § 34a Abs. 1 Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG a.F.) unabdingbar verpflichtet war, dessen eingezahlte Gelder sowohl vom eigenen Vermögen als auch von den Geldern anderer Kunden zu trennen. Für die Einordnung des Geschäfts ist nur die vertragliche Abrede und nicht die vertragswidrige Praxis rechtswidriger Vermischung von Kundengeldern maßgeblich ( 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 56; - BGHZ 191, 95 Rn. 17 ff., 28, 32 f.).

27Die Beschwerdebegründung zeigt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf zur Frage unionsrechtskonformer Auslegung der Legaldefinition des Finanzkommissionsgeschäfts in den für die Einordnung des PMA-Modells entscheidungserheblichen Fragen auf. Das gilt auch in Bezug auf die Abgrenzung von Finanzkommissionsgeschäften zu den Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG und des ihn ablösenden Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2004/39/EG. Ob der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelungen unter Berufung auf die einschlägigen Erwägungsgründe begrenzt werden muss, bedarf keiner Klärung, weil die Einordnung des PMA-Modells als Finanzkommissionsgeschäft sich unabhängig davon aus der Vertragsgestaltung des Modells ergibt.

28Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom - 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - (BVerwGE 130, 262 Rn. 51) geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzkommissionsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG vorliegt. Dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, dass der vorliegende Fall Gelegenheit für eine Fortbildung dieser Rechtsprechung geben könnte. Vielmehr wird im Wesentlichen kritisiert, dass das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof zu Unrecht angenommen hätten, das PMA-Modell entspreche dem handelsrechtlichen Typus des Kommissionsgeschäfts. Das lässt für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen. Zudem übersieht die Beschwerde, dass die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Würdigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das PMA-Modell von einer Vielzahl bilateraler Einzelverträge über das Handeln mit Finanzinstrumenten in verdeckter Stellvertretung des jeweiligen Kunden mit Vereinbarung einer Ausführungsprovision und einem - beschränkten - Weisungsrecht des Kunden ausgehen. Ausgehend von diesem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird angenommen, dass die Kollektivierung der Gelder der Kunden nicht auf vertraglicher Grundlage sondern bloß faktisch erfolgte und damit gegen § 34a Abs. 1 WpHG a.F. verstieß. Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst erkennbar, dass das PMA-Modell unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlich angenommenen vertraglichen Ausgestaltung im Sinne einer individuellen kommissionsähnlichen Geschäftsbesorgung als Organismus für gemeinsame Anlagen eingestuft werden kann. Soweit die Beschwerde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das PMA-Modell anders versteht, vermag dies keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen; ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zur Auslegung der Vertragsbedingungen in Anwendung der §§ 133, 157 BGB wird nicht aufgezeigt. Im Übrigen wäre der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen im angestrebten Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Feststellungen der Vorinstanz zur Ausgestaltung des PMA-Modells gebunden, die sich aus der zustimmenden Bezugnahme des Berufungsurteils auf die Darstellung und Würdigung der von der P. GmbH verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den bisherigen einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen ergeben.

29Auch in Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Richtlinie 97/22/EWG auf das PMA-Modell benennt die Beschwerdebegründung keine neuen Gesichtspunkte, die einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf begründen. Der Hinweis auf Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. L 174 S. 1), die Alternative Investmentfonds als Teilgruppe der Organismen für gemeinsame Anlagen regelt, reicht dazu mangels substantiierter Darlegung der Relevanz dieser Begriffsbestimmung für die Einordnung des PMA-Modells nicht aus. Aus dem Wortlaut der Vorschrift erschließt diese Relevanz sich nicht, weil Art. 4 Abs. 1 Buchst. ao [sic] der Richtlinie die bisherige Definition des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) übernimmt und die Definition des Alternativen Investmentfonds als komplementärer weiterer Teilgruppe der Organismen für gemeinsame Anlagen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie von einer Fondsstruktur ausgeht. Dass die Definition darüber hinaus auch Modelle erfassen soll, die aus einer Vielzahl voneinander unabhängiger, paralleler, einzelvertraglich vereinbarter kommissionsähnlicher Geschäftsbesorgungsverträge über den Handel mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung bestehen, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Soweit sie bemängelt, die Rechtsprechung habe das Handeln für gemeinsame Rechnung der Kunden und die gemeinsame Verwahrung von Kundengeldern auf den Omnibuskonten der P. GmbH zu Unrecht nicht als Beleg für das Vorliegen eines kollektiven Anlagemodells gewertet, wendet sie sich wiederum gegen die einzelfallbezogene Subsumtion des Modells, die nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein kann. Außerdem übersieht die Klägerin, dass die Zustimmung der Kunden zur gemeinsamen Verwahrung ihrer Gelder ausgehend von dem genannten maßgeblichen Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des PMA-Modells wegen des zwingenden Charakters des § 34a Abs. 1 WpHG a.F. unwirksam war und die rechtswidrige faktische Kollektivierung der Anlage kein taugliches Indiz für die Einordnung des Geschäfts darstellen kann.

30Im Übrigen können Verweise auf umfangreiche Teile des Berufungsvorbringens die von der Beschwerdebegründung zu leistende Darlegung erneuter oder weitergehender Klärungsbedürftigkeit in Auseinandersetzung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls ergänzen, aber nicht ersetzen. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Anforderungen an eine substantiierte Darlegung sämtlicher Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes entsprechen und als solche schlüssig sein ( 10 B 64.14 - juris Rn. 5). Deshalb muss die Beschwerdebegründung zu jeder von ihr aufgeworfenen Frage erläutern, weshalb diese in der bisherigen Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt und für das angestrebte Revisionsverfahren erheblich ist. Inhaltlich nicht näher konkretisierte Verweise auf das Berufungsvorbringen genügen dazu nicht (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 179.93 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 13 und vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, S. 15). Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, aus den umfangreichen in Bezug genommenen Passagen dieses Vorbringens diejenigen revisionsrechtlich relevanten Ausführungen herauszusuchen, die zur Darlegung eines neuen oder weiteren Klärungsbedarfs geeignet sein könnten.

31c) Die letzte, in Randnummer 74 der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach der verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Grundrechtskonformität der Erhöhung der Jahresbeiträge sowie der Opfergrenze für die Sonderbeitragserhebung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es fehlt die in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderte substantiierte Darlegung, inwieweit die Grundrechtsprüfung auch unter Berücksichtigung der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung noch - oder erneut - klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Fragen aufwirft. Der Hinweis auf die Ausführungen der Berufungsbegründung genügt dem Substantiierungserfordernis nicht.

32Neues Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits am abgelaufen ist.

33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:180117B8B16.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 641 Nr. 12
WM 2017 S. 658 Nr. 14
ZIP 2017 S. 463 Nr. 10
PAAAG-37877