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OLG München 05.10.2016 7 U 1996/16, NWB 8/2017 S. 560

Gesellschaftsrecht | Insolvenzrechtliche Verantwortung des „kommissarischen“ GmbH-Geschäftsführers

Der zum Geschäftsführer der GmbH bestellte Geschäftsführer haftet für die insolvenzrechtliche Sicherung des Gesellschaftsvermögens (§ 64 GmbHG) unabhängig davon, ob er diese Funktion nach den Vorstellungen der Gesellschafter dabei allenfalls kommissarisch ausüben sollte. Diese persönliche Organeigenschaft reicht zugleich für die – zu vermutende – zumindest fahrlässige Erkennbarkeit der Insolvenzreife der GmbH dann aus, wenn [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350 er ohnehin mit deren wirtschaftlicher Situation bereits als Geschäftsführer der Muttergesellschaft der GmbH vertraut war, so dass ihm insoweit auch keine Prüfungs- oder Einarbeitungsfrist zu gewähren ist.

Anmerkung:

Einmal mehr war ein Geschäftsführer offenbar mit den rechtlichen Risiken einer Finanzierung im sog. Cash-Pool-Verfahren überfordert (

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