Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesellschaftsrecht | Insolvenzrechtliche Verantwortung des „kommissarischen“ GmbH-Geschäftsführers
Der zum Geschäftsführer der GmbH bestellte Geschäftsführer haftet für die insolvenzrechtliche Sicherung des Gesellschaftsvermögens (§ 64 GmbHG) unabhängig davon, ob er diese Funktion nach den Vorstellungen der Gesellschafter dabei allenfalls kommissarisch ausüben sollte. Diese persönliche Organeigenschaft reicht zugleich für die – zu vermutende – zumindest fahrlässige Erkennbarkeit der Insolvenzreife der GmbH dann aus, wenn [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350 er ohnehin mit deren wirtschaftlicher Situation bereits als Geschäftsführer der Muttergesellschaft der GmbH vertraut war, so dass ihm insoweit auch keine Prüfungs- oder Einarbeitungsfrist zu gewähren ist.
Einmal mehr war ein Geschäftsführer offenbar mit den rechtlichen Risiken einer Finanzierung im sog. Cash-Pool-Verfahren überfordert (