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Gewerbesteuer | Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
Nach dem ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht in die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.
Im Streitfall veräußerte die zu 100 % als Kommanditistin an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden KG (sie vermietete eine Logistikzentrum-Immobilie) beteiligte AG Teile ihres Mitunternehmeranteils. Der Gewinn gehörte nach § 7 GewStG zum Gewerbeertrag der KG (weil er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar Beteiligte entfiel und außerdem die Veräußerung von Mitunternehmerteilanteilen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG als laufender Gewinn gilt). Auch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung hat der BFH unter enger, am Wortlaut orientierter Gesetzesauslegung versagt. Wie sich au...