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FG Hessisches 28.11.1988 9 K 292/87

Lohnsteuer; | Werbungskostenabzug bei einem Flugingenieur (§§ 9, 12 EStG)

Dem rkr. Urt. des Hessischen (EFG 1989, 173) sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Aufwendungen eines Flugingenieurs für (weiße) Hemden mit Schulterklappen sind Aufwendungen für Berufskleidung i.S. von § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.6 EStG. (2) Aufwendungen eines Flugingenieurs für schwarze Schuhe, die er zu seiner Uniform trägt, und für die Zeitschrift ,,Flug Revue'' sind keine Werbungskosten nach § 9 Abs.1 EStG, sondern Kosten der Lebensführung i.S. von § 12 Nr.1 EStG.

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