Gewerbesteuer | Steuerpflicht einer Schiffsgesellschaft ohne Eigenbetriebsabsicht (BFH)
Erfüllt eine Schiffsgesellschaft
nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht noch einen bereits abgeschlossenen
Bauvertrag, ist die Veräußerung des Schiffs noch der (nicht gewerbesteuerbaren)
Abwicklung des nicht begonnenen Schiffsbetriebs zuzurechnen. Verpflichtet sich
die Gesellschaft dem Erwerber gegenüber zu Tätigkeiten, die darauf gerichtet
sind, dem Erwerber ein zur sofortigen Vercharterung betriebsbereites Schiff zu
übertragen, erbringt sie insoweit Leistungen, die grundsätzlich nicht mehr der
Abwicklung des nicht begonnenen Schiffsbetriebs zuzurechnen sind
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin wurde 2004 als Ein-Schiff-Gesellschaft gegründet. Im Oktober 2004 schloss sie mit einer chinesischen Werft einen Vertrag über den Bau eines Containerschiffs. 2006 verkaufte die Klägerin das Schiff an die G-KG. Die Klägerin nahm vereinbarungsgemäß noch Umgestaltungen an dem in Bau befindlichen Schiff und im Zusammenhang damit Besorgungs- und Dienstleistungen vor. Die Werft übergab das fertiggestellte Schiff im Dezember 2007 der Klägerin, die es im unmittelbaren Anschluss der G-KG übergab. Im Oktober 2008 beschlossen die Gesellschafterinnen der Klägerin deren Liquidation.
Für den VZ 2006 stellte das FA den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den fest. Dabei ging das FA davon aus, dass die Klägerin seit dem eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass sie ihren Gesellschaftszweck, den Betrieb eines Seeschiffs, aufgegeben habe und somit noch während der gewerbesteuerfreien Vorbereitungsphase zur ebenfalls gewerbesteuerfreien Abwicklung übergegangen sei.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG ) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist.
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht endet mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit.
Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiff-Gesellschaft vorrangig der Betrieb des Schiffs, können betriebliche Leistungen erst nach Ablieferung des Schiffs erbracht werden. Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Bemühungen, Fracht- oder Charterverträge für das Schiff zu erlangen, stellen sich demgegenüber als vorbereitende Maßnahmen der Auftragsbeschaffung dar, die für sich gesehen die Gewerbesteuerpflicht nicht begründen können; Unternehmenserträge können zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen.
Ist hingegen vorrangig die Veräußerung und nicht der Betrieb des Schiffs beabsichtigt, ist bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen, denn in diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum Gegenstand des gewerblichen Betriebs.
Beabsichtigt die Gesellschaft zwar bei Abschluss des Bauvertrags noch den Betrieb des Schiffs, gibt sie die Eigenbetriebsabsicht jedoch später auf und veräußert das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag noch vor Indienststellung des Schiffs, so ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie damit übergangslos von der (noch) nicht gewerbesteuerbaren Vorbereitungs- in die nicht gewerbesteuerbare Abwicklungsphase tritt, oder ob und ggf. durch welche weiteren Maßnahmen sie eine andere werbende Tätigkeit beginnt und damit der Gewerbesteuer unterliegt.
Beschränkt sich die Gesellschaft nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht darauf, die ihr zu diesem Zeitpunkt aus bereits abgeschlossenen Verträgen zustehenden Rechte zu übertragen, und übernimmt sie gegenüber dem Erwerber keine weiteren Aufgaben, so geht sie damit in der Regel übergangslos von der Vorbereitungsphase in die Abwicklungsphase des nicht in Gang gesetzten Schiffsbetriebs über.
Soweit das FG zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der angegriffene Gewerbesteuermessbescheid aufzuheben sei, hat das FG seiner Würdigung allerdings unzutreffende Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt, so dass seine Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen war.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
CAAAG-37624