Gründe
I. 1. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) —eine Bauträger GmbH i.L. (seit 1990)— veräußerte mit Vertrag vom das unbebaute Grundstück B-Straße zu einem Preis von 900 000 DM und übertrug mit weiterem Vertrag vom selben Tag im Einzelnen benannte bauvorbereitende Leistungen und Maßnahmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf diesem Grundstück auf den Grundstückskäufer zu einem pauschalen Betrag von 400 000 DM. Der Erwerber verwandte diese übertragenen Leistungen (u.a. Baugenehmigung und Förderungsbewilligung) für die von ihm durchgeführte Bebauung.
Mit Vertrag vom veräußerte die Klägerin das ebenfalls unbebaute Grundstück B-Weg an einen anderen Erwerber für insgesamt 1 043 000 DM. Nach dem Vertrag entfielen davon auf das Grundstück 587 000 DM, auf die in einer Anlage aufgeführten, von der Klägerin bereits erbrachten sog. technischen Baunebenleistungen 281 000 DM und auf die in einer Anlage aufgeführten, von der Klägerin bereits erbrachten bzw. noch zu erbringenden Baunebenleistungen 175 000 DM.
Die Klägerin behandelte die beiden Grundstücksumsätze einschließlich der vereinbarten Nebenleistungen als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG).
Nach einer Außenprüfung beurteilte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) die Grundstücksumsätze und die Veräußerung der bauvorbereitenden Leistungen als zwei selbständige Hauptleistungen und unterwarf die bauvorbereitenden Leistungen der Umsatzsteuer. Daraus folgte eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1988 um 44 621 DM und für 1989 um 56 000 DM abzüglich abziehbarer Vorsteuerbeträge von 5 440 DM.
Nach erfolglosem Einspruch bestätigte das Finanzgericht (FG) die Steuerfestsetzung für 1988; der Klage gegen die Steuerfestsetzung für 1989 gab es zum Teil statt.
Das FG ging davon aus, dass zwar die Gesamtheit der Planungs- und Architektenleistung wirtschaftlich nicht den beiden Grundstückslieferungen zugerechnet werden könne. Die Überlassung/ Übertragung der Rechte aus Baugenehmigung und Förderzusagen seien eigenständige Leistungen neben den Grundstückslieferungen gegen Entgelt.
Dagegen seien hinsichtlich des Grundstücksumsatzes von 1989 (B-Weg) die übernommenen bzw. bereits ausgeführten Baunebenleistungen der Grundstückslieferung zuzurechnen. Die Klägerin habe nach dem Grundstückskaufvertrag ein erschlossenes, baureifes Grundstück geschuldet. Mit der ordnungsgemäß verfüllt ausgehobenen Baugrube sei das Grundstück im vertraglich vorgesehenen Zustand geliefert worden. Bei der Umsatzsteuer für 1989 sei daher von einer Minderung der Bemessungsgrundlage um 153 508 DM und der Umsatzsteuer um 21 491 DM auszugehen. Dabei sei von dem im Vertrag vom Dezember 1989 ausgewiesenen Entgelt von 175 000 DM auszugehen. Die Klage habe in Höhe von 18 444 DM (Differenz zur Erhöhung um 50 560 DM im Bescheid) Erfolg.
Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Revision ein, mit der sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer 1988 auf ... DM und für 1989 auf ... DM herabzusetzen, hilfsweise die Sache an das FG zurückzuverweisen. Die Klägerin hält daran fest, dass in beiden Fällen von der Lieferung des Grundstücks im vertraglich vereinbarten Zustand auszugehen sei. Die Architektenleistungen ergänzten lediglich die Lieferung des unbebauten Grundstücks, ebenso die Leistungen der Vermessungsingenieure und Statiker. Nach Auffassung der Klägerin unterscheidet sich dieser Fall insoweit von den bisher durch den Bundesfinanzhof —BFH— (Urteile vom V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206, und vom V R 17/89, BFH/NV 1994, 198) beurteilten sog. Erwerbermodellen.
Das FA tritt der Revision entgegen.
2. Nach Einlegung der Revision beantragte die Klägerin am beim BFH Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen, soweit das FG der Klage nicht stattgegeben hatte. Das FA hält den Antrag für unzulässig, weil von seiner Seite eine förmliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag (beim FA) noch nicht ergangen sei (§ 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Einer Aussetzung gegen Gewährung von Sicherheitsleistung stehe nichts entgegen. Aufgrund telefonischer Absprache mit dem Bevollmächtigten der Klägerin am seien im Hinblick auf den (beabsichtigten) Aussetzungsantrag beim BFH die Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eingestellt worden.
II. Der Antrag der Klägerin auf AdV der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide (§ 69 Abs. 3 FGO) hat keinen Erfolg.
Der Senat geht zwar davon aus, dass der Antrag nach § 69 Abs. 4 FGO zulässig war, weil das FA zu erkennen gab, dass es einem an die Behörde gerichteten Aussetzungsantrag nur gegen Sicherheitsleistung stattgeben wolle (Teilablehnung, vgl. , BFHE 134, 239, BStBl II 1982, 135; vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz. 1105), bzw. weil eine Vollstreckung drohte (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO).
Eine AdV kommt aber nicht mehr in Betracht, weil der Senat mit Urteil vom heutigen Tag die Revision der Klägerin zurückgewiesen hat. Damit sind die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide unanfechtbar geworden (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 91, m.N.).
Ungeachtet dessen bestanden auch vor der Revisionsentscheidung des Senats keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide in Gestalt der finanzgerichtlichen Entscheidung. Das FG hatte sich ohne Rechtsverstoß an die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Lieferungsgegenstands ”baureifes Grundstück” und der nicht zur Grundstückslieferung i.S. von § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG gehörenden ”bauvorbereitenden” Leistungen (die sich auf eine nicht zum Leistungsgegenstand gehörende Bebauung durch den Erwerber beziehen) gehalten. Auf abweichende Grundsätze war das FG-Urteil nicht gestützt.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1146 Nr. 9
FAAAA-65852