1. Wie bei der Auslegung gesetzlicher Regelungen auch ist die Auslegung einer Prozesserklärung durch die Wortlautgrenze begrenzt, wobei im Sinn der gebotenen klägerfreundlichen Auslegung vom Gericht im Rahmen der Auslegung alles zu unternehmen ist, der von einem Beteiligten gewählten Formulierung einen Erklärungsinhalt beizumessen, der ihm maximalen Rechtsschutz ermöglicht.
2. Bei einem Rechtsanwalt als rechtskundigem Bevollmächtigten ist in der Regel anzunehmen, dass er das Gewollte auch richtig wiedergibt.
3. Eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG ist mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht zulässig, wenn auch eine Leistungsklage möglich wäre.
4. Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung können auch in einem gerichtlichen Schreiben erfolgen.
5. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten kann nicht nur vom Vorsitzenden, sondern auch vom zuständigen Berichterstatter gegeben werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAG-37542
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Online-Dokument
LSG Bayern, Beschluss v. 10.01.2017 - L 15 VK 14/16
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