1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
2. Psychische Erkrankungen werden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann.
3. Zur Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bei einem noch mindestens sechsstündigen täglichen Leistungsvermögen im Falle einer spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.