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Erbschaftsteuerreform 2016
Neue Verschonungsregelungen für Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften
Nachdem das BVerfG insbesondere die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a und 13b ErbStG a. F. als zu weitgehend betrachtet und Änderungen an dem bisher geltenden Recht angemahnt hatte, musste die Erbschaftsteuer neu geregelt werden. Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des trat sodann rückwirkend zum in Kraft; § 203 BewG n. F. gilt für Bewertungsstichtage ab dem . Ergänzend zur Darstellung wesentlicher neuer Verschonungsregelungen für Einzelunternehmen verschafft Ihnen der nachfolgende Beitrag einen Überblick über die Grundzüge der neuen Verschonungsregelungen für Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich zum bisher geltenden Recht.
Gegenüberstellung der geänderten Gesetzestexte des ErbStG und BewG (alte/neue Rechtslage) NWB EAAAF-83841
I. Anteile an Personengesellschaften
1. Bewertungs- und Besteuerungsebene
Die Bedarfsbewertung (Bewertungsebene) der Anteile an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (Betriebsvermögen) richtet sich nach den Bewertungsregelungen des BewG (§ 12 Abs. 5 ErbStG i. V. mit § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alt. und § 152 ...