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Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssatz angehoben
Der Höchstpreis für die soziale Sicherheit steigt auch im Jahr 2017. So wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 2,35 % auf 2,55 % angehoben. Außerdem wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung angehoben. Bis zu dieser Grenze werden Sozialversicherungsbeiträge von Lohn und Gehalt fällig; der Teil des Gehalts, der über dieser Grenze liegt, bleibt unberücksichtigt. In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung stieg diese Grenze in Westdeutschland von 6.200 auf 6.350 € pro Monat und im Osten von 5.400 € auf 5.700 €. Ebenfalls angehoben wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung, die in West und Ost gleich hoch ist; sie beträgt in diesem Jahr 4.350 €.