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FG Münster Urteil v. - 8 K 1686/13 GrE EFG 2017 S. 332 Nr. 4

Gesetze: GrEStG § 1 Abs 3 Nr 1, GrEStG § 1 Abs 4 Nr 2a, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1

Grunderwerbsteuer

Rechtsgeschäft nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, abhängige Person i.S.v. § 1 Abs. 4 Nr. 2a GrEStG

Leitsatz

1) Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann auch durch einseitige Erklärungen erfüllt werden.

2) Die Ausübung eines vorbehaltenen Widerrufs der Schenkung eines Kommanditanteils erfüllt daher den Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, wenn dadurch ein Anspruch auf Übertragung von mindestens 95% der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet wird.

3) Eine Person, die erst nach Entstehung einer Herausgabeverpflichtung zur Rückgabe des erlangen Gesellschaftsanteils verpflichtet ist, ist keine abhängige Person i.S.v. § 1 Abs. 4 Nr. 2a GrEStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 150 Nr. 4
DStR 2018 S. 10 Nr. 17
DStRE 2018 S. 751 Nr. 12
EFG 2017 S. 332 Nr. 4
ErbStB 2017 S. 130 Nr. 5
DAAAG-37372

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FG Münster, Urteil v. 20.12.2016 - 8 K 1686/13 GrE

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