1) Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann auch durch einseitige Erklärungen erfüllt werden.
2) Die Ausübung eines vorbehaltenen Widerrufs der Schenkung eines Kommanditanteils erfüllt daher den Erwerbstatbestand des
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, wenn dadurch ein Anspruch auf Übertragung von mindestens 95% der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft
begründet wird.
3) Eine Person, die erst nach Entstehung einer Herausgabeverpflichtung zur Rückgabe des erlangen Gesellschaftsanteils verpflichtet
ist, ist keine abhängige Person i.S.v. § 1 Abs. 4 Nr. 2a GrEStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 150 Nr. 4 DStR 2018 S. 10 Nr. 17 DStRE 2018 S. 751 Nr. 12 EFG 2017 S. 332 Nr. 4 ErbStB 2017 S. 130 Nr. 5 DAAAG-37372
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FG Münster, Urteil v. 20.12.2016 - 8 K 1686/13 GrE
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