2. Für die Abzinsung der Rückstellung ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung der Verpflichtung maßgebend.
3. Als Erfüllungszeitpunkt ist auf den Zeitpunkt abzustellen, mit dem aus der Sicht des Bilanzstichtags nach den tatsächlichen
Verhältnissen und den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen gerechnet werden muss. Die diesbezüglichen Risiken sind vom
FG zu schätzen.
4. Der für den Rückstellungszeitraum maßgebliche Erfüllungszeitpunkt ist bei der Pflicht zur Rekultivierung betrieblicher
Gründstücke der Zeitpunkt des Endes der behördlichen Genehmigung für den Betrieb, soweit nicht konkrete Umstände einen früheren
oder späteren Beginn aus der Sicht des Bilanzstichtags wahrscheinlich erscheinen lassen.
5. Die zivilrechtliche Kündigungsmöglichkeit des Grundstückspachtvertrags ist nicht ausschlaggebend, wenn am Bilanzstichtag
nicht ernstlich mit einer Kündigung gerechnet werden muss.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 7/2017 S. 311 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2017 S. 322 FAAAG-37354
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.11.2016 - 10 K 2664/15
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