Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG bei Steuerhinterziehung im Ausland und rechtwidriger Besteuerung in einem anderen Staat
unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund eines Wohnsitzes im Inland
Leitsatz
1. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Besuchszwecken oder zur
Abholung der Post reicht für die Begründung eines Wohnsitzes i. S. d. § 8 AO nicht aus.
2. Liegt der Arbeitsort eines im Inland ansässigen Steuerpflichtigen nicht im schweizerischen Hoheitsgebiet, kommt die Grenzgängerregelung
des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz hat.
3. Einkuünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen trotzt einer Freistellung durch
das DBA-Frankreich gem. § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG der inländischen Besteuerung, wenn die Einkünfte im ausländischen Staat nicht
erklärt und folglich nicht besteuert wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Steueranspruch im ausländischen Staat verjährt
ist und zu Unrecht in einem dritten Staat besteuert wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2781 Nr. 47 EFG 2017 S. 464 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2017 S. 354 BAAAG-37351
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.06.2016 - 3 K 3089/13
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