Gesamtrechtsnachfolge in objektbezogenen Verlustvortrag gem. § 2a EStG – Negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung
einer im Ausland belegenen Immobilie
Leitsatz
Der Gesamtrechtsnachfolger kann die für den Erblasser nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG gesondert festgestellten verbleibenden
negativen Einkünfte aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie bis zur Höhe der von ihm erzielten positiven Einkünfte
aus der Vermietung des Objekts abziehen.
§ 2a Abs. 1 EStG verklammert - anders als bei § 10d EStG - die durch den Erblasser und durch den Erben verwirklichten Besteuerungsmerkmale
in der Weise, dass der spätere Abzug von negativen Einkünften auch durch den Erben des Verlusterzielers möglich ist (entgegen
R 10d Abs. 9 Satz 9 EStR 2015).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2017 S. 12 Nr. 9 DStR 2017 S. 8 Nr. 18 DStRE 2017 S. 577 Nr. 10 EFG 2017 S. 281 Nr. 4 ErbBstg 2017 S. 58 Nr. 3 ErbStB 2017 S. 128 Nr. 5 GStB 2017 S. 202 Nr. 6 NWB-EV 2017 S. 79 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2017 S. 554 GAAAG-37345
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 20.12.2016 - 13 K 897/16 F
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