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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 897/16 F EFG 2017 S. 281 Nr. 4

Gesetze: EStG § 2a Abs. 1 Satz 3, EStG § 2a Abs. 1 Satz 5, EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, BGB § 1922 Abs. 1

Gesamtrechtsnachfolge in objektbezogenen Verlustvortrag gem. § 2a EStG – Negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie

Leitsatz

  1. Der Gesamtrechtsnachfolger kann die für den Erblasser nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie bis zur Höhe der von ihm erzielten positiven Einkünfte aus der Vermietung des Objekts abziehen.

  2. § 2a Abs. 1 EStG verklammert - anders als bei § 10d EStG - die durch den Erblasser und durch den Erben verwirklichten Besteuerungsmerkmale in der Weise, dass der spätere Abzug von negativen Einkünften auch durch den Erben des Verlusterzielers möglich ist (entgegen R 10d Abs. 9 Satz 9 EStR 2015).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 12 Nr. 9
DStR 2017 S. 8 Nr. 18
DStRE 2017 S. 577 Nr. 10
EFG 2017 S. 281 Nr. 4
ErbBstg 2017 S. 58 Nr. 3
ErbStB 2017 S. 128 Nr. 5
GStB 2017 S. 202 Nr. 6
NWB-EV 2017 S. 79 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2017 S. 554
GAAAG-37345

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.12.2016 - 13 K 897/16 F

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