Instanzenzug:
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) befasste sich in den Streitjahren (1993 bis 1996) u.a. mit der Produktion und dem Vertrieb von chirurgischen und dentalen Instrumenten, Implantaten, medizinischen Erzeugnissen und Werkzeugen.
Im Rahmen ihres Unternehmens lieferte sie gegen Entgelt u.a. Knochenplatten, Knochenschrauben und Knochengitter aus Titan. Die gelieferten Gegenstände dienten zur Behandlung von Knochenbrüchen, zur Verbindung von Knochen und in Einzelfällen auch als Knochenersatz; zu diesen Zwecken wurden sie dauernd oder zeitlich begrenzt in den Körper eingesetzt.
Die Klägerin unterwarf diese Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz.
Aufgrund einer Umsatzsteuer-Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) zu der Überzeugung, dass die Lieferungen —ganz überwiegend— dem Regelsteuersatz unterlägen, und erließ entsprechende Steuerbescheide. Die Einsprüche gegen die Steuerbescheide hatten in dem hier streitigen Punkt keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es meinte, die gelieferten Knochenplatten und Knochengitter seien Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen und keine orthopädischen Apparate und Vorrichtungen im Sinne des Codes 9021 19 10 der kombinierten Nomenklatur (KN) zum Zolltarif; sie unterlägen deshalb nicht gemäß Nr. 52 Buchst. b der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) dem ermäßigten Steuersatz. Den Umfang der weiterhin ermäßigt zu besteuernden Umsätze (”Mesh System”, ”Bone Lock”, ”Bosker-TMI-System”, eventuell ”Profil-O-System”) habe die Klägerin trotz hinreichender Gelegenheit hierzu nicht mitgeteilt und die Schätzung des FA (1 % der ursprünglich ermäßigt besteuerten Umsätze) als solche nicht angegriffen. Das FG sah deshalb keine Veranlassung zu prüfen, ob weitere Umsätze in die vom FA gewährte teilweise Steuerermäßigung einzubeziehen seien.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Revision. Sie ist der Ansicht, dass die zollrechtliche Unterscheidung zwischen ”orthopädischen Apparaten und anderen orthopädischen Vorrichtungen” einerseits (KN-Code 9021 19 10) und ”Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen” andererseits (KN-Code 9021 19 90) umsatzsteuerrechtlich ohne Belang sei. Vielmehr seien ”Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen” gleichzeitig dem ermäßigten Steuersatz unterliegende ”orthopädische Apparate” oder ”andere orthopädische Vorrichtungen”, falls der orthopädische Bezug gegeben sei.
Hilfsweise verweist die Klägerin noch auf Nr. 52 Buchst. c und d der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG 1993. Zur Schätzung der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze meint die Klägerin, das FG habe ihren Vortrag, wonach ihr die nachträgliche Ermittlung des Umfangs der ”Mesh System-Lieferungen” und ähnlicher Waren wegen des exorbitanten Verwaltungsaufwands nicht zuzumuten sei, nicht zur Kenntnis genommen; so einfach habe es sich das FG nicht machen dürfen.
Während des Revisionsverfahrens hat das FA die Umsatzsteuerbescheide für 1994 und 1995 erneut geändert. Die Klägerin hat die geänderten Bescheide gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide aufzuheben, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
II. 1. Die Revision ist zulässig, obwohl das FG sie nicht zugelassen hat. Für die Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen bedarf es keiner Zulassung (§ 116 Abs. 2 FGO). Ein derartiges Urteil in einer Zolltarifsache liegt auch vor, wenn das FG aufgrund einer im Umsatzsteuerrecht enthaltenen Verweisung auf den Zolltarif über zolltarifrechtliche Fragen entschieden hat (, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546).
2. Die Revision ist aber unbegründet.
Die Knochenplatten und Knochengitter unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993.
Nr. 52 der Anlage zu dieser Vorschrift nennt als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Gegenstände:
Warenbezeichnung Zolltarif
(Kapitel,
Position,
Unterposition)
Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und andere orthopädische Vorrichtungen
sowie Vorrichtungen zum Beheben von
Funktionsschäden oder Gebrechen für
Menschen, und zwar
a) künstliche Gelenke, ausgenommen aus Unterposition
Teile und Zubehör 9021.11
b) orthopädische Apparate und andere
orthopädische Vorrichtungen aus Unterposition
einschließlich Krücken sowie 9021.19
medizinisch-chirurgischer Gürtel
und Bandagen, ausgenommen Teile und
Zubehör,
c) Prothesen, ausgenommen Teile und aus
Zubehör, Unterpositionen
9021.21,
9021.29 und 9021.30
d) Schwerhörigengeräte, Unterpositionen
Herzschrittmacher und andere 9021.40 und
Vorrichtungen zum Beheben von
Funktionsschäden oder Gebrechen, 9021.50, aus
zum Tragen in der Hand oder am Unterposition
Körper oder zum Einpflanzen in den 9021.90
Organismus, ausgenommen Teile und
Zubehör
Maßgebend ist der Gemeinsame Zolltarif der EG, dem die ”Kombinierte Nomenklatur” (KN) des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren zu Grunde liegt. Auf sie verweist die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (vgl. Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, § 12 Rz. 393, 405 ff.).
Unter Kapitel 90 Position 9021 der KN i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 267 vom ) heißt es:
KN Warenbezeichnung
Code
1 2
9021 Orthopädische Apparate und andere orthopädische
Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie
medizinisch-chirurgischer Gürtel und
Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum
Behandeln von Knochenbrüchen; Prothesen und andere
Waren der Prothetik; Schwerhörigengeräte und andere
Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder
Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper
oder zum Einpflanzen in den Organismus:
- künstliche Gelenke und andere Apparate und
Vorrichtungen für orthopädische Zwecke oder zum
Behandeln von Knochenbrüchen:
9021 11 00 - - künstliche Gelenke
9021 19 - - andere
9021 19 10 - - - Orthopädische Apparate und andere
orthopädische Vorrichtungen
9021 19 90 - - - Vorrichtungen zum Behandeln von
Knochenbrüchen
Da in Nr. 52 Buchst. b der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG 1993 nur die orthopädischen Apparate und die anderen orthopädischen Vorrichtungen aus Unterposition 9021 19 (= Unterposition 9021 19 10) genannt sind, nicht aber die Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen (Unterposition 9021 19 90), folgt daraus, dass nur die im Gesetz näher bezeichneten orthopädischen Apparate und Vorrichtungen aus Unterposition 9021 19 10 KN dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nicht aber die Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen aus Unterposition 9021 19 90 KN (vgl. Kraeusel a.a.O., Rz. 543; Husmann in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Anm. 721).
Mit der Verweisung auf den Zolltarif in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG 1993 hat der Gesetzgeber von der Ermächtigung in Anlage H zur Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) Gebrauch gemacht, den genauen Geltungsbereich der Vorschriften über die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände anhand der KN abzugrenzen. Der Auffassung der Klägerin, dass die achtstelligen Unterpositionen der KN im Rahmen der Nr. 52 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG 1993 keine Rolle spielen, folgt der Senat nicht. Vielmehr kann nach Ermittlung der vierstelligen Position und der sechsstelligen Unterposition auch die achtstellige Unterposition herangezogen werden (vgl. Birkenfeld, Das große Umsatzsteuer-Handbuch IV Rz. 14 und 15). Dass das Gesetz nur auf Unterposition 9021 19 und nicht ausdrücklich auf Unterposition 9021 19 10 KN verweist, ist eine Frage der Gesetzestechnik, die ohne Auswirkung auf die inhaltliche Tragweite der Vorschrift ist.
3. Die Knochenplatten und Knochengitter, um die es hier geht, sind Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen aus Unterposition 9021 19 90 KN, die nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus dieser zolltariflichen Einordnung zwingend, dass diese Gegenstände nicht nach Nr. 52 Buchst. b der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (vgl. oben unter 2.).
4. Die Einwendungen der Klägerin gegen die vom FA vorgenommene und vom FG bestätigte Schätzung der begünstigten und nicht begünstigten Umsätze sind nicht begründet. In der Sache geht es um eine Verfahrensrüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts. Der Senat hält sie für nicht durchgreifend; er sieht in diesem Punkt gemäß Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 348 Nr. 3
UR 2001 S. 64 Nr. 2
TAAAA-65830